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Engadiner Baukartell blitzt im Kernpunkt vor Gericht ab

Engadiner Baukartell blitzt im Kernpunkt vor Gericht ab

07.12.2023, 12:0007.12.2023, 12:00

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von drei Engadiner Bauunternehmen gegen die Weko-Verfügung im Zusammenhang mit unzulässigen Absprachen im Wesentlichen abgewiesen. Lediglich die Sanktionen hat das Gericht reduziert.

Blick auf eine Baustelle der Firmen Foffa Conrad und Bezzola Denoth, am Donnerstag, 26. April 2018, in Giarsun. Wie die Wettbewerbskommission WEKO mitteilt, buesst sie sieben Bauunternehmen im Unteren ...
Blick auf eine Baustelle der Firmen Foffa Conrad und Bezzola Denoth in Giarsun, aufgenommen im April 2018.Bild: KEYSTONE

Das Bundesverwaltungsgericht ist in drei am Donnerstag publizierten Entscheiden zum Schluss gelangt, dass zwischen Bauunternehmen im Unterengadin seit spätestens 1997 ein Konsens bei der Festlegung der Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen bestand.

Daran beteiligten sich die beschwerdeführende Foffa Conrad-Gruppe, die Lazzarini AG und die Resgia Koch SA. Zudem bestätigt das Gericht, dass zwischen Unternehmen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini seit spätestens 2008 bis Oktober 2012 eine bilaterale Übereinkunft zur Koordination des Marktverhaltens vorlag. Es handle sich um schwerwiegende und direkt zu sanktionierende Kartellrechtsverstösse.

Tiefere Sanktionen

Die Sanktionsbeträge hat das Gericht gegenüber der Weko-Verfügung vom März 2018 jedoch in unterschiedlichem Umfang reduziert. Die Foffa Conrad-Gruppe wird mit rund 2,5 Millionen Franken, die Lazzarini mit 2 Millionen Franken und die Resgia Koch mit 185'000 Franken sanktioniert.

Bei der Foffa Conrad-Gruppe gewichtet das Gericht stärker als die Weko, dass sie als Selbstanzeigerin an der Aufdeckung mitwirkte. Zudem bringt es hier eine nach der Verfügung der Weko geleistete Vergleichszahlung an den Kanton Graubünden geringfügig in Abzug.

Bezüglich der Lazzarini berücksichtigt es, dass die Firma das Vorgehen bei der bilateralen Gesamtabrede offengelegt habe. Bei der Resgia Koch sei ausschlaggebend, dass die Teilnahme an Vorversammlungen erst ab 2006 nachgewiesen werden könne und dass sich die Verstösse bei mehreren Einzelabreden als etwas weniger schwerwiegend erweisen.

Die Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.

(Urteile B-3096/2018, B-3097/2018 und B-3290/2018 vom 28.11.2023)

(sda)

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