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Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung dürfen bis 65 weiterarbeiten

Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung dürfen bis 65 weiterarbeiten

13.11.2019, 14:3713.11.2019, 14:39
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Bild: KEYSTONE

Die Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung dürfen künftig nach dem Erreichen des AHV-Alters bis zum Alter von 65 Jahren weiterarbeiten, wenn sie dies möchten. Sie werden damit in dieser Hinsicht den männlichen Kollegen gleichgestellt. Der Bundesrat hat das Bundespersonalrecht geändert.

Die weiblichen Angestellten haben nach Erreichen des AHV-Alters mit 64 Jahren Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis zum Alter von 65 Jahren.

Ausserdem erhalten Mitarbeitende künftig das Recht, ihren Beschäftigungsgrad nach einer Senkung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes wieder um 20 Prozent zu erhöhen. Das soll zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben beitragen, wie der Bundesrat in einer Mitteilung schreibt. Die Änderungen der Bundespersonalverordnung treten auf den 1. Januar 2020 in Kraft.

Auch Verschlechterungen

Sie enthalten auch Verschlechterungen für die Angestellten der Bundesverwaltung: Der Bundesrat hat diverse Leistungen des Arbeitgebers aufgehoben. So werden die Leistungen infolge von Berufsinvalidität gestrichen.

Heute sind solche Leistungen möglich, wenn Angestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre Beschäftigung auszuüben, und keinen Anspruch oder nur einen Teilanspruch auf eine IV-Rente haben.

Lohnfortzahlung begrenzt

Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird die Lohnfortzahlung begrenzt. Der Arbeitgeber bezahlt weiterhin den vollen Lohn während zwölf Monaten. Nach Ablauf dieser Frist bezahlt er während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes. Ab dem dritten Jahr sind - anders als heute - keine weiteren Zahlungen möglich.

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Weiter streicht der Bund die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung. Diese kann heute ausgerichtet werden an Angestellte, deren Ehefrau oder Ehemann wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist. Auch Angestellte, die auf behördliche Anordnung nahe Verwandte unterstützen, können diese Zulage erhalten. (aeg/sda)

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