Bei dem Vorsorgeausgleich geht es um das Vorsorgeguthaben, welches die Eheleute ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung bis zu der Einleitung des Scheidungsverfahrens erwirtschaftet haben. Ist nicht ganz klar, wo überall Guthaben vorhanden sein könnte, kann das Gericht diese Informationen bei der Zentralstelle 2. Säule einholen.
Das Gericht teilt das massgebliche Vorsorgeguthaben in je zwei Hälften. Hat das Gericht diese beiden Hälften ausgerechnet, zieht es die kleinere Hälfte von der grösseren Hälfte ab. Diesen Betrag teilt es dann wieder hälftig und spricht ihn demjenigen Partner mit der kleineren Hälfte zu. Wenn du nun nur noch lauter Hälften siehst, hier ein Rechenbeispiel:
Deine baldige Ex-Frau hat ein Guthaben von 100'000 CHF, du selbst eines von 80'000 CHF. Das Gericht teilt diese Guthaben nun, sodass auf der einen Seite 50'000 CHF und auf der anderen 40'000 CHF bleiben. Dann zieht das Gericht die 40'000 CHF von den 50'000 CHF ab, was nach Adam Riese 10'000 CHF gibt. Das Gericht teilt dir nun 5'000 CHF aus dem Vorsorgeguthaben deiner Ex-Frau zu, womit ihr beide auf je 45'000 CHF kommt. Es wiederholt diese Rechnung für den anderen Partner, womit Ihr beide über ein geteiltes Vorsorgeguthaben von 90'000 CHF verfügt.
Die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens ist die Regel, ihr könnt den Vorsorgeausgleich in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen jedoch auch anders regeln oder ganz darauf verzichten.
Hier gibt es allerdings ein gewichtiges Aber: Ein Gericht darf eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Regelung nur dann akzeptieren, wenn auch so eine «angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt». Das kann – muss aber – nicht der Fall sein, wenn der an sich zu begünstigende Partner über ein beträchtliches eigenes Vermögen verfügt oder noch einen Grossteil der Beitragsjahre vor sich hat und sich eine eigene angemessene Vorsorge aufbauen werden kann.
Das Gericht macht den Vorsorgeausgleich unabhängig davon, welchen Güterstand ihr gewählt habt. So beeinflusst namentlich auch die Gütertrennung den Vorsorgeausgleich nicht direkt. Sie kann ihn indirekt beeinflussen, etwa indem eine selbstständig Erwerbstätige auf die Einzahlung in die zweite Säule verzichtet und so gar kein zu teilendes Vorsorgeguthaben, aber Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens ihres unselbstständig erwerbstätigen Partners hat. Das Gericht wird den Vorsorgeausgleich jedoch verweigern, wenn das Ergebnis «unbillig» wäre. Unbillig liegt jedoch im Auge des Betrachters.
Diese bittere Erfahrung musste eine Frau im Scheidungsverfahren machen. Ihr Mann war bei der Aktiengesellschaft angestellt, wo er auch Aktionär und Verwaltungsrat war. Er zahlte «nicht unerhebliche» Arbeitgeberbeitragsreserven in die Pensionskasse ein. Diese, so das Bundesgericht, seien nicht Gegenstand des Vorsorgeausgleichs. Denn sie beträfen nicht bereits erworbene, sondern künftige Ansprüche. Ob das Ergebnis unbillig war oder nicht, wurde vor Gericht gar nicht erst erörtert.
Umgekehrt bekam jedoch ein Mann vor Bundesgericht die Quittung dafür, dass er seine Frau während der Ehe finanziell massiv hintergangen hat. Während der über 20 Jahre dauernden Ehe war der Mann weder erwerbstätig noch hatte er sich am Haushalt beteiligt. Was er aber getan hat, ist, einen Grossteil des Erbvorbezugs seiner Frau zu verprassen, ohne dass diese es bemerkte. Als er dann bei der Scheidung auf sein «Recht» auf einen Vorsorgeausgleich pochte, wurde das dem Bundesgericht doch zu bunt. Es hat ihm den Vorsorgeausgleich komplett gestrichen und ihn zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet. Dass er damit seine Absicherung für das Alter verloren hat, beeindruckte das Bundesgericht ebenso wenig wie das Argument des Mannes, dieser Entscheid sei Geschlechter-diskriminierend.
Gemäss dem Beispiel haben am Schluss beide 45‘000.
Wo bleiben die restlichen 90‘000?
Gehen die ans Gericht (für die komplizierte Rechnung)? 😂
Frau hatte bei der Heirat 20k, neu 120k also während der Ehe 100k hinzu.
Mann hatte bei der Heirat 10k, jetzt 90k, also während der Ehe 80k hinzu.
Differenz von beiden ist 100k-80k=20k, Frau an Mann die Hälfte also 10k, damit haben neu Frau 110k und Mann 100k.
Die kleinere Hälfte? Soso.