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Pensionskasse bei Scheidung: Das musst du wissen

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Ich lasse mich scheiden – verliere ich nun die Hälfte meiner PK?

Eine Scheidung führt nicht nur zu getrenntem Tisch und Bett. Das Gericht teilt mit der Scheidung auch die Austrittsleistungen und Rentenanteile aus der beruflichen Vorsorge. Was das genau heisst, erfährst du hier.
02.04.2025, 14:4403.04.2025, 09:32
Vera Beutler / lex4you by TCS
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Bei dem Vorsorgeausgleich geht es um das Vorsorgeguthaben, welches die Eheleute ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung bis zu der Einleitung des Scheidungsverfahrens erwirtschaftet haben. Ist nicht ganz klar, wo überall Guthaben vorhanden sein könnte, kann das Gericht diese Informationen bei der Zentralstelle 2. Säule einholen.

«Das Gericht wird den Vorsorgeausgleich jedoch verweigern, wenn das Ergebnis ‹unbillig› wäre. Unbillig liegt jedoch im Auge des Betrachters».

Altersguthaben wird mit Scheidung geteilt

Das Gericht teilt das massgebliche Vorsorgeguthaben in je zwei Hälften. Hat das Gericht diese beiden Hälften ausgerechnet, zieht es die kleinere Hälfte von der grösseren Hälfte ab. Diesen Betrag teilt es dann wieder hälftig und spricht ihn demjenigen Partner mit der kleineren Hälfte zu. Wenn du nun nur noch lauter Hälften siehst, hier ein Rechenbeispiel:

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Deine baldige Ex-Frau hat ein Guthaben von 100'000 CHF, du selbst eines von 80'000 CHF. Das Gericht teilt diese Guthaben nun, sodass auf der einen Seite 50'000 CHF und auf der anderen 40'000 CHF bleiben. Dann zieht das Gericht die 40'000 CHF von den 50'000 CHF ab, was nach Adam Riese 10'000 CHF gibt. Das Gericht teilt dir nun 5'000 CHF aus dem Vorsorgeguthaben deiner Ex-Frau zu, womit ihr beide auf je 45'000 CHF kommt. Es wiederholt diese Rechnung für den anderen Partner, womit Ihr beide über ein geteiltes Vorsorgeguthaben von 90'000 CHF verfügt.

Ehepaar kann Vorsorgeausgleich anders regeln

Die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens ist die Regel, ihr könnt den Vorsorgeausgleich in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen jedoch auch anders regeln oder ganz darauf verzichten.

Hier gibt es allerdings ein gewichtiges Aber: Ein Gericht darf eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Regelung nur dann akzeptieren, wenn auch so eine «angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt». Das kann – muss aber – nicht der Fall sein, wenn der an sich zu begünstigende Partner über ein beträchtliches eigenes Vermögen verfügt oder noch einen Grossteil der Beitragsjahre vor sich hat und sich eine eigene angemessene Vorsorge aufbauen werden kann.

Schlupflöcher gibt es auch beim Vorsorgeausgleich

Das Gericht macht den Vorsorgeausgleich unabhängig davon, welchen Güterstand ihr gewählt habt. So beeinflusst namentlich auch die Gütertrennung den Vorsorgeausgleich nicht direkt. Sie kann ihn indirekt beeinflussen, etwa indem eine selbstständig Erwerbstätige auf die Einzahlung in die zweite Säule verzichtet und so gar kein zu teilendes Vorsorgeguthaben, aber Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens ihres unselbstständig erwerbstätigen Partners hat. Das Gericht wird den Vorsorgeausgleich jedoch verweigern, wenn das Ergebnis «unbillig» wäre. Unbillig liegt jedoch im Auge des Betrachters.

Diese bittere Erfahrung musste eine Frau im Scheidungsverfahren machen. Ihr Mann war bei der Aktiengesellschaft angestellt, wo er auch Aktionär und Verwaltungsrat war. Er zahlte «nicht unerhebliche» Arbeitgeberbeitragsreserven in die Pensionskasse ein. Diese, so das Bundesgericht, seien nicht Gegenstand des Vorsorgeausgleichs. Denn sie beträfen nicht bereits erworbene, sondern künftige Ansprüche. Ob das Ergebnis unbillig war oder nicht, wurde vor Gericht gar nicht erst erörtert.

Wird es zu unverschämt, greift Gericht ein

Umgekehrt bekam jedoch ein Mann vor Bundesgericht die Quittung dafür, dass er seine Frau während der Ehe finanziell massiv hintergangen hat. Während der über 20 Jahre dauernden Ehe war der Mann weder erwerbstätig noch hatte er sich am Haushalt beteiligt. Was er aber getan hat, ist, einen Grossteil des Erbvorbezugs seiner Frau zu verprassen, ohne dass diese es bemerkte. Als er dann bei der Scheidung auf sein «Recht» auf einen Vorsorgeausgleich pochte, wurde das dem Bundesgericht doch zu bunt. Es hat ihm den Vorsorgeausgleich komplett gestrichen und ihn zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet. Dass er damit seine Absicherung für das Alter verloren hat, beeindruckte das Bundesgericht ebenso wenig wie das Argument des Mannes, dieser Entscheid sei Geschlechter-diskriminierend.

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130 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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ich weiss
02.04.2025 15:49registriert August 2024
Das Rechenbeispiel ist falsch.
Gemäss dem Beispiel haben am Schluss beide 45‘000.

Wo bleiben die restlichen 90‘000?

Gehen die ans Gericht (für die komplizierte Rechnung)? 😂
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trichie
02.04.2025 15:38registriert Mai 2017
Müsste die Rechnung nicht eher so sein:

Frau hatte bei der Heirat 20k, neu 120k also während der Ehe 100k hinzu.
Mann hatte bei der Heirat 10k, jetzt 90k, also während der Ehe 80k hinzu.
Differenz von beiden ist 100k-80k=20k, Frau an Mann die Hälfte also 10k, damit haben neu Frau 110k und Mann 100k.
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tr3
02.04.2025 17:55registriert April 2019
„Das Gericht teilt das massgebliche Vorsorgeguthaben in je zwei Hälften. Hat das Gericht diese beiden Hälften ausgerechnet, zieht es die kleinere Hälfte von der grösseren Hälfte ab. Diesen Betrag teilt es dann wieder hälftig und spricht ihn demjenigen Partner mit der kleineren Hälfte zu.“

Die kleinere Hälfte? Soso.
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