Wohnung überhitzt! Muss die Vermieterin etwas unternehmen?
Wer 2025 in Basel-Stadt wohnte, durfte sich während 16 Nächten wie in den Tropen fühlen, Zürich und Genf brachten es immerhin auf 11 Tropennächte. Ist die Wohnung schlecht isoliert, ist an Schlaf dann oft nicht zu denken und der Mieter hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion sowie allenfalls auf die Behebung des Mangels.
Viele Mieter müssen überhitzte Wohnungen akzeptieren
Eine schlecht isolierte Wohnung heizt an einem heissen Sommertag auf und kühlt in der Tropennacht auch nicht ab. Rechtlich interessant wird es, wenn in der Mietwohnung über eine längere Zeit die Temperaturen von 20–21 °C beziehungsweise in einer Minergiewohnung von 19–20 °C um 3–5 °C überschritten werden. Vor Bundesgericht landete zwar bis heute nur ein Fall, in welchem eine Wohnung im Winter in diesem Rahmen überhitzt war und zu einer Mietzinsreduktion sowie zu der Verpflichtung der Vermieterin, den Mangel via Jalousien zu beseitigen, führte. Die Richtwerte dürften jedoch auch für die Raumtemperaturen im Sommer gelten.
Es sind aber eben nur Richtwerte und nicht jeder Mieter wird bei der Überschreitung dieser Richtwerte vor Gericht Erfolg haben. Entscheidend für das oben erwähnte Urteil war neben der offensichtlich zu hohen Raumtemperatur, dass die Mieter diese bei der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht erwarten mussten.
Wie der Bundesrat in der Beantwortung einer Motion ausführt, kann ein Mieter aber etwa bei einem Altbau nicht denselben Standard wie bei einem Neubau erwarten, «was sich nicht zuletzt auch in Form eines tieferen Mietzinses äussern kann». Zudem sei für überhitzte Wohnungen nicht nur der Zustand des jeweiligen Mietobjektes verantwortlich, sondern auch Faktoren wie die «Grösse der Ortschaft, Bebauungsdichte, Durchlüftung, Vegetationsanteil oder Anteil der versiegelten Bodenfläche». Den Nationalrat hat diese Argumentation überzeugt und er hat die Motion abgelehnt. Damit wird auch in Zukunft gelten, dass ein Mieter keinen absoluten Anspruch auf eine angenehme Raumtemperatur hat.
Klimaanlagen teilweise bewilligungspflichtig
Angesichts dieser Rechtslage stellt sich vielleicht der eine oder die andere die Frage, ob eine Klimaanlage hermuss. Ein mietrechtlicher Anspruch darauf besteht nicht, aber allenfalls die Möglichkeit, selbst eine zu installieren beziehungsweise installieren zu lassen.
Bei einer Monoblock-Klimaanlage ist in aller Regel weder das Einverständnis der Vermieterin noch eine Bewilligung notwendig. Eine Monoblock-Klimaanlage saugt die warme Luft ein und gibt sie mit einem Abluftschlauch nach draussen wieder ab. Allerdings sind die Dinger teilweise sehr lärmig und tropfen, sodass sich vielleicht die Nachbarn (zu Recht) beschweren werden.
Der Einbau einer festen Klimaanlage, einer sogenannten Split-Klimaanlage mit einem Innen- und einem Aussenteil, ist jedoch auch nicht immer die Lösung. Eine Split-Klimaanlage ist zwar in der Regel leise, aber da sie bauliche Massnahmen erfordert, muss die Vermieterin einverstanden sein. Auch eine Wohneigentümerin kann nicht einfach loslegen, sie muss erst das Einverständnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft einholen. Und je nach Kanton reicht selbst das noch nicht, denn in einigen Kantonen wie etwa im Aargau, in Freiburg oder in Zürich ist der Einbau einer festen Klimaanlage bewilligungspflichtig. Der Kanton Bern hingegen wird für bestimmte Klimaanlagen künftig keine Baubewilligung mehr, sondern nur noch eine Meldung verlangen.
