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Wohnung überhitzt! Muss die Vermieterin etwas unternehmen?

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Wohnung überhitzt! Muss die Vermieterin etwas unternehmen?

Tropennächte klingen für Bewohner einer schlecht isolierten Wohnung eher nach stickigen und schlaflosen Nächten als nach Ferien. Denn wenn das Thermometer auch nachts nicht unter 20 °C fällt, hilft Lüften nur wenig gegen die überhitzte Wohnung. Eine Beschwerde bei der Vermieterin kann, muss aber nicht, erfolgversprechender sein.
21.06.2026, 17:2321.06.2026, 17:23
Vera Beutler / lex4you by TCS
Vera Beutler / lex4you by TCS

Wer 2025 in Basel-Stadt wohnte, durfte sich während 16 Nächten wie in den Tropen fühlen, Zürich und Genf brachten es immerhin auf 11 Tropennächte. Ist die Wohnung schlecht isoliert, ist an Schlaf dann oft nicht zu denken und der Mieter hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion sowie allenfalls auf die Behebung des Mangels.

«Angesichts dieser Rechtslage stellt sich vielleicht der eine oder die andere die Frage, ob eine Klimaanlage hermuss.»

Viele Mieter müssen überhitzte Wohnungen akzeptieren

Eine schlecht isolierte Wohnung heizt an einem heissen Sommertag auf und kühlt in der Tropennacht auch nicht ab. Rechtlich interessant wird es, wenn in der Mietwohnung über eine längere Zeit die Temperaturen von 20–21 °C beziehungsweise in einer Minergiewohnung von 19–20 °C um 3–5 °C überschritten werden. Vor Bundesgericht landete zwar bis heute nur ein Fall, in welchem eine Wohnung im Winter in diesem Rahmen überhitzt war und zu einer Mietzinsreduktion sowie zu der Verpflichtung der Vermieterin, den Mangel via Jalousien zu beseitigen, führte. Die Richtwerte dürften jedoch auch für die Raumtemperaturen im Sommer gelten.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Es sind aber eben nur Richtwerte und nicht jeder Mieter wird bei der Überschreitung dieser Richtwerte vor Gericht Erfolg haben. Entscheidend für das oben erwähnte Urteil war neben der offensichtlich zu hohen Raumtemperatur, dass die Mieter diese bei der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht erwarten mussten.

Wie der Bundesrat in der Beantwortung einer Motion ausführt, kann ein Mieter aber etwa bei einem Altbau nicht denselben Standard wie bei einem Neubau erwarten, «was sich nicht zuletzt auch in Form eines tieferen Mietzinses äussern kann». Zudem sei für überhitzte Wohnungen nicht nur der Zustand des jeweiligen Mietobjektes verantwortlich, sondern auch Faktoren wie die «Grösse der Ortschaft, Bebauungsdichte, Durchlüftung, Vegetationsanteil oder Anteil der versiegelten Bodenfläche». Den Nationalrat hat diese Argumentation überzeugt und er hat die Motion abgelehnt. Damit wird auch in Zukunft gelten, dass ein Mieter keinen absoluten Anspruch auf eine angenehme Raumtemperatur hat.

Klimaanlagen teilweise bewilligungspflichtig

Angesichts dieser Rechtslage stellt sich vielleicht der eine oder die andere die Frage, ob eine Klimaanlage hermuss. Ein mietrechtlicher Anspruch darauf besteht nicht, aber allenfalls die Möglichkeit, selbst eine zu installieren beziehungsweise installieren zu lassen.

Bei einer Monoblock-Klimaanlage ist in aller Regel weder das Einverständnis der Vermieterin noch eine Bewilligung notwendig. Eine Monoblock-Klimaanlage saugt die warme Luft ein und gibt sie mit einem Abluftschlauch nach draussen wieder ab. Allerdings sind die Dinger teilweise sehr lärmig und tropfen, sodass sich vielleicht die Nachbarn (zu Recht) beschweren werden.

Der Einbau einer festen Klimaanlage, einer sogenannten Split-Klimaanlage mit einem Innen- und einem Aussenteil, ist jedoch auch nicht immer die Lösung. Eine Split-Klimaanlage ist zwar in der Regel leise, aber da sie bauliche Massnahmen erfordert, muss die Vermieterin einverstanden sein. Auch eine Wohneigentümerin kann nicht einfach loslegen, sie muss erst das Einverständnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft einholen. Und je nach Kanton reicht selbst das noch nicht, denn in einigen Kantonen wie etwa im Aargau, in Freiburg oder in Zürich ist der Einbau einer festen Klimaanlage bewilligungspflichtig. Der Kanton Bern hingegen wird für bestimmte Klimaanlagen künftig keine Baubewilligung mehr, sondern nur noch eine Meldung verlangen.

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62 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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What’s Up, Doc?
21.06.2026 18:57registriert Dezember 2015
Es gibt inzwischen auch mobile Split Klimaanlagen. Ich habe seit einem Jahr eine Midea Porta Split und kühle damit unsere 4 1/2 Zimmer Wohnung auf angenehme Temperaturen, gestern hat sie bei 34 Grad Aussentemperatur die Wohnung bei 23-25 Grad gehalten und dabei 3,15 kWh verbraucht und die kamen in unserem Fall vom Dach.
Vielleicht ist das ein Tipp für jemanden.
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urwald
21.06.2026 18:05registriert August 2014
Nur so als Tipp bezüglich des Titelbilds, falls jemand auf die Idee kommen sollte, den Kühlschrank als Klimaanlage zu missbrauchen, wäre das effektiv kontraproduktiv und würde den Raum weiter aufwärmen.
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Fretless Guy
21.06.2026 18:40registriert Juli 2018
Ich habe kürzlich in einem andere Kommentar schon geschrieben. Ich habe zwei kleine Geschäfträume in einem Minergiehaus gemietet. Ich tracke die Luftfeuchtigkeit und die Temperatur seit ca 3 Jahren 7x24. Ich habe trotz heruntergelassener Storren so zwischen 28 bis 30 Grad in der gegenwärtigen Lage. Da ich in der Nacht nicht dort bin, kann ich nicht lüften, aber das sollte eigentlich das Lüftungssytem übernehmen was offensichlich nichts taugt bzw. eher noch die heisse Luft reinsaugt. Minergie heisst auch dass weniger Wärme entweicht. Nächster Schritt: AC mit Abluftschlauch 😬
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