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Kanton Bern stoppt Fahrzeugfahndung und warnt vor Sicherheitslücke

Kanton Bern stoppt Fahrzeugfahndung und warnt vor Sicherheitslücke

Der Kanton Bern hat die automatisierte Fahrzeugfahndung vorerst ausser Betrieb genommen.
14.08.2026, 20:2914.08.2026, 20:29

Die Sicherheitsdirektion setzt damit Vorgaben des Bundesgerichts um, warnt aber gleichzeitig vor einer Sicherheitslücke.

Sicht auf ein Abzeichen eines Polizisten der Kantonspolizei Bern, am Mittwoch, 30. Juli 2025, in Bern. (KEYSTONE/Peter Schneider)
Die Berner Kantonspolizei muss vorerst auf die automatisierte Fahrzeugfahndung verzichten. (Symbolbild)Bild: KEYSTONE

Das Bundesgericht hatte die Berner Regelung zur automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) diese Woche zwar in grossen Teilen als verfassungskonform beurteilt. Der Kanton darf also auch in Zukunft an diversen Strassen automatisiert Nummernschilder aller Autos scannen und mit Datenbanken abgleichen.

Das höchste Gericht verlangte aber auch Anpassungen am kantonalen Polizeigesetz. Der Passus, wonach auch Daten von unbescholtenen Autofahrern während 60 Tagen gespeichert werden dürfen, muss gestrichen werden. Die Daten seien sofort zu löschen. Eine weitere Anpassung betrifft die Protokollierung von Fahndungsaufträgen.

Die Polizei halte diese Vorgaben zwar bereits ein, schreibt die Sicherheitsdirektion. Schon heute würden sogenannte Nicht-Treffer unverzüglich gelöscht und alle Fahndungsaufträge lückenlos protokolliert. Trotzdem müsse das System gemäss der Vorgabe aus Lausanne bis zum Inkrafttreten der rechtlichen Grundlagen ruhen.

Brief ans Bundesgericht

Der Berner Sicherheitsdirektor Philippe Müller wandte sich in einem Schreiben direkt an das Bundesgericht, wie er am Freitag im Berner Regionaljournal von Radio SRF sagte. Er warnt in dem Schreiben vor einer Sicherheitslücke bei der Bekämpfung von Schwerstkriminalität wie Tötungsdelikten, Vergewaltigungen und Entführungen.

Müller ersucht das Bundesgericht deshalb, die Fahrzeugfahndung für solche schweren Straftaten bereits vor dem formellen Inkrafttreten der Gesetzesanpassung und vor der schriftlichen Urteilsbegründung wieder freizugeben. (sda)

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