Lawinendrama von Meiringen BE: Tourenleiter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt
Das erstinstanzliche Regionalgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 90 Franken aus, was 13'500 Franken entspricht. Hinzu kommen die Verfahrenskosten sowie Entschädigungen und Genugtuungen für die Eltern der Opfer.
Der Tourenleiter habe die Routenwahl nicht genügend den herrschenden Verhältnissen angepasst, sagte der Einzelrichter bei der Urteilsverkündung. Den mitbeschuldigten Co-Leiter sprach er frei. Als J+S-Tourguide sei er kein Experte. Aus rechtlicher Sicht könne dem Mann nicht vorgeworfen werden, dass er gegen die getroffene Routenwahl nicht interveniert habe.
Beim Unglück vom 21. März 2023 bei der Gstelliwang waren eine US-Amerikanerin und ein Brite ums Leben gekommen, die zur Skitourengruppe eines Internats gehörten. An jenem Tag galt mässige Lawinengefahr der Stufe 2+. Gewarnt wurde insbesondere vor Lawinen im schwachen Altschnee.
Die erste Abfahrt verlief problemlos. Bei der zweiten Abfahrt löste sich eine Lawine und riss die beiden Jugendlichen über eine mehrere hundert Meter hohe Felswand mit.
Gefährliche Fehlentscheidung
Die Anklage wertete die zweite Abfahrt durch steiles Gelände als gefährliche Fehlentscheidung. Sie forderte einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und bedingte Geldstrafen.
Dem hielt der Bergführer entgegen, dass er keinen wesentlichen Unterschied zur ersten sicheren Fahrt gesehen und vor Ort keine Gefahrenzeichen wahrgenommen habe. Die Verteidiger beider Beschuldigten verlangten deshalb Freisprüche. Ein Nullrisiko gebe es nicht.
Grenze des erlaubten Risikos
Doch «die Grenze des erlaubten Risikos wurde überschritten», sagte der Richter in der Urteilsbegründung. Die Gefahr einer Lawinenauslösung sei vorhersehbar gewesen.
Der Bergführer habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Risikominimierung unternommen habe. Die Lehre für die Zukunft müsse sein, dass der Reiz des unbefahrenen Hangs auch einmal in den Hintergrund treten müsse.
Die beiden Beschuldigten nahmen das Urteil äusserlich gefasst zur Kenntnis. Das Urteil kann ans Obergericht weitergezogen werden. (sda)
