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Wallis verbietet Werbung für vegane Fleischersatz-Produkte

Wallis verbietet Werbung für pflanzliche Fleischersatz-Produkte

11.12.2024, 22:2311.12.2024, 22:23
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Vegane Würste dürfen bald im Wallis nicht mehr als solche beworben werden.bild: kormjov

Der Walliser grosse Rat hat am Mittwoch eine Motion angenommen, die Werbung für pflanzliche Lebensmittel, die Namen von typischen Fleischwaren tragen, verbieten will. Dies berichtete «le matin» am Mittwochabend.

Die Motion ist von Vertretern der SVP, der FDP und der Mitte eingereicht worden. In der Abstimmung ist sie mit 60 zu 48 Stimmen bei 11 Enthaltungen angenommen worden.

Das Verbot gilt ausdrücklich nur für die Werbung besagter Produkte, nicht für das Produkt an sich. Die bürgerlichen Befürworter kritisieren, dass die momentane Lage aus semantischer Sicht unhaltbar sei: Begriffe wie «Steak», «Filet» oder «Wurst» würden heutzutage für alles Mögliche verwendet, ohne dass dabei die (fleischliche) Wortherkunft beachtet werde.

Durch diese «missbräuchliche Verwendung» der Begriffe würde die Industrie bei den Konsumenten Verwirrung stiften und die Arbeit der tierischen Produktionskette abwerten.

Somit ist der Walliser Staatsrat nun beauftragt, eine kantonale Gesetzesänderung auszuarbeiten, «um insbesondere im öffentlichen Raum Werbung zu verbieten, die Begriffe mit tierischem Zusammenhang verwenden, um fleischlose Produkte zu benennen.»

Namensgebung rechtlich stark eingeschränkt

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (und Veterinärwesen) hat 2020 in einem Informationsschreiben konkret ausformuliert, dass gewisse Bezeichnungnen ausschliesslich Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen vorbehalten sind:

«Es handelt sich um (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-) Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch und Wienerli.»
Informationsschreiben 2020/3.1: Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft

Der aufmerksame User merkt: Das oben erwähnte «Steak» oder das «Filet» ist nicht aufgelistet. Und tatsächlich: Weiter unten im Schreiben erlaubt das BLV solche Begriffe, unter Vorbehalt, dass explizit auf die pflanzliche Herkunft verwiesen wird.

«Begriffe, die zwar traditionell mit Lebensmitteln tierischer Herkunft in Verbindung gebracht werden (z.B. mit Fisch oder Fleisch), die aber weder umschriebene Sachbezeichnungen sind, noch auf die tierische Herkunft des Lebensmittels verweisen, wie Filet, Steak, Schnitzel, Stäbchen, Geschnetzeltes, Hamburger oder Wurst sind bei vegetarischen oder veganen Alternativen zu tierischen Produkten zulässig, wenn eindeutig auf die pflanzliche Herkunft des Produkts hingewiesen wird.»
Informationsschreiben 2020/3.1: Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft

Und um das ganze noch komplizierter zu machen, liefert das BLV gleich noch eine Liste mit Begrifflichkeiten, die erlaubt oder eben nicht erlaubt sind:

Erlaubt sind:

  • Beschreibende Hinweise: «zu verwenden wie ...», «vegane Alternative zu ...»
  • Beschreibende Sachbezeichnung: «Streichpaste», «Schlagcrême auf Sojabasis»
  • Phonetisch ähnliche Begriffe [die nicht irreführend sind]: «Velami», «Veganaise»

Nicht erlaubt sind:

  • Umschreibende Sachbezeichnungen: «vegetarischer Cervelas», «vegane Milch», «vegetarische Wienerli»
  • Nennung der Tierart: «Kalbswurst auf Sojabasis», «veganes Rindsfilet»
  • Geschützte Bezeichnungen: «Gruyere», «Gorgonzola»
  • Produktnamen: «Appenzeller», «Tilsiter»
  • [Irreführende] Phonetisch ähnliche Begriffe: «Vleischkäse», «Caviart», «Eygelb»
  • Negative Auslobungen: «Ich bin keine Milch», «Rind»
«Hast du eine smarte, BLV-konforme Idee für dein brandneues, veganes Produkt? Hau den Namen in die Kommentare!»

(cpf)

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