Transparenz: Schwyzer Parteien müssen indirekte Spenden überprüfen
Unterstützungsvereine von Parteien müssen im Kanton Schwyz ihre Finanzierung nicht offen legen. Dies hat das Verwaltungsgericht festgestellt. Es verpflichtet die unterstützten Parteien aber dazu, Nachfragen zu den Geldgebern vorzunehmen.
Über das Urteil, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, hat am Donnerstag der «Bote der Urschweiz» als erstes berichtet. Angestrengt worden war das Rechtsverfahren von der SP. Mit dem Urteil komme die korrekte Umsetzung der Transparenzinitiative einen Schritt weiter, teilte die Partei mit.
Die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz hatten die Transparenzinitiative der Juso 2018 gutgeheissen. Die daraus hervorgegangene Gesetzgebung verlangt, dass Parteien jährlich ihre grösseren Spenden offenlegen müssen. Bei Firmen gilt eine Grenze ab 1000 Franken, bei Privatpersonen ab 5000 Franken.
FDP und Mitte weisen als grössere Zuwender Unterstützungsvereine wie «Freunde der FDP» oder «Gesellschaft St. Martin» aus. Die SP vermutet, dass diese Vereine bloss Gelder weiterleiten und damit die wirklichen Geldgeberinnen und Geldgeber der Parteien verschleiern.
Die SP verlangte deswegen vor dem Verwaltungsgericht, dass auch diese Vereine ihre Finanzierung offenlegen müssen. Das Gericht folgte dem nicht. Es kam zum Schluss, dass die Unterstützungsvereine keine «offenlegungspflichtige Organisationen» seien, weil sie keine Kampagnen führten.
Das Verwaltungsgericht kam aber zum Schluss, dass die Parteien für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich seien. Es verlangt deswegen, dass FDP und Mitte im Sinne einer Plausibilitätskontrolle Nachfragen nach der Urheberschaft der Gelder der ihnen nahestehenden Vereine anstellten.
Gemäss dem Gericht ist eine blosse Weiterlegung der Gelder nicht auszuschliessen. Es bestünden Anhaltspunkte, dass die Geldgeber der Unterstützungsvereinen die Partei hätten unterstützen wollen, heisst es im Urteil. Es könne aber auch nicht automatisch geschlossen werden, dass sich hinter den Zuwendungen offenlegungspflichtige Drittpersonen verbergen.
Zuständig für die Durchsetzung der Transparenzvorschriften ist die Finanzkontrolle. Diese wurde von dem Gericht aufgefordert, zuhanden der Parteien entsprechende Anordnungen zu erlassen (nil/sda)
