Schweiz
Gesellschaft & Politik

Kopftuch-Verbot in Aargauer Schulen – das sagt der Regierungsrat

Kopftuch soll aus Aargauer Schulen verschwinden – das sagt der Regierungsrat dazu

Grossratsmitglieder von SVP, FDP, EDU und Mitte wollen Mädchen das Kopftuch-Tragen in der Schule verbieten. Der Regierungsrat ist bereit zu prüfen, wie sich das Anliegen rechtskonform umsetzen liesse.
02.03.2026, 11:2102.03.2026, 11:32
Noemi Lea Landolt / ch media
Eine Schuelerin mit einem Kopftuch schreibt in der Sekundarschule Theobald Baerwart in Basel am Montag, 17. August 2015. Die neue Sekundarschule nimmt an zehn Standorten in der Stadt ihren Betrieb auf ...
Die Motionäre wollen verhindern, «dass unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit die Rechte junger Mädchen eingeschränkt weden».Bild: KEYSTONE

Die Grossratsmitglieder Nicole Burger (SVP), Adrian Schoop (FDP), Daniele Mezzi (Mitte) und Roland Haldimann (EDU) wollen Mädchen vor religiösem Zwang schützen. Geht es nach ihnen, soll es Schülerinnen unter 16 Jahren künftig nicht mehr erlaubt sein, an Schulen und Privatschulen im Aargau «religiös geprägte Kleidungsstücke» zu tragen. Die Grossratsmitglieder argumentieren, das muslimische Kopftuch sei für viele junge Mädchen «Ausdruck von Unterordnung, Diskriminierung und Zwang». Ein kantonales Verbot schaffe klare Verhältnisse.

Nun hat sich der Regierungsrat zur Forderung geäussert. In seiner Stellungnahme schreibt er, er anerkenne die Einschätzung der Motionärin und der Motionäre, «dass religiöse Kleidungsstücke von Mädchen und jungen Frauen, insbesondere das muslimische Kopftuch, Ausdruck von Diskriminierung und Unterdrückung sein können». Trotzdem lehnt er die Motion ab. Ein generelles kantonales Verbot lässt sich laut Regierungsrat nicht rechtskonform umsetzen. Es sei «mit hoher Wahrscheinlichkeit» davon auszugehen, dass es vom Verwaltungsgericht oder Bundesgericht aufgehoben würde.

Regierung will eine «Kann-Vorschrift» prüfen

In seiner Antwort verweist der Regierungsrat auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2015. Darin halten die obersten Richterinnen und Richter fest, dass es sich bei einem Kopftuchverbot für Schülerinnen um einen schwerwiegenden Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit handle, die in der Bundesverfassung verankert ist. Ausserdem taxierte das Bundesgericht das Kinderkopftuchverbot als unverhältnismässig. Weil vom vorgeschlagenen Verbot nur Mädchen betroffen wären, besteht laut Regierungsrat zudem ein potenzieller Konflikt mit dem Diskriminierungsverbot.

Trotz dieser Ausgangslage ist der Regierungsrat bereit, die Forderung als weniger verbindliches Postulat entgegenzunehmen. Er will prüfen, wie sich die Anliegen der vier Grossratsmitglieder rechtskonform umsetzen liessen. Laut Regierungsrat wäre abzuklären, ob das Verbot als «Kann-Vorschrift» eingeführt werden könnte. Dann könnte das Tragen des Kopftuchs einem Mädchen beispielsweise verboten werden, wenn die Schulbehörden den begründeten Verdacht hätten, dass es dazu gezwungen wird, ein Kopftuch zu tragen.

Sollte der Grosse Rat die Forderung als Postulat überweisen, würde der Regierungsrat ausserdem abklären, ob es in der Handreichung für Schulen zusätzliche Empfehlungen oder Richtlinien braucht, die darlegen, wie sie in konkreten Fällen vorgehen können.

Viele rechtliche Unsicherheiten

In einer zweiten Motion nahmen dieselben vier Grossratsmitglieder Angestellte der öffentlichen Hand ins Visier. Per Motion forderten sie, dass Verwaltungsmitarbeitenden, Lehrpersonen, Steuerbeamten oder Staatsanwältinnen verboten wird, während der Arbeit «auffällig religiös geprägte Kleidungsstücke und Symbole» zu tragen. Damit solle nicht die Glaubensfreiheit eingeschränkt werden, sondern sichergestellt werden, dass staatliches Handeln für alle Bevölkerungsteile neutral, vertrauenswürdig und frei von religiöser Beeinflussung wahrgenommen wird, argumentieren die Grossrätin und die Grossräte.

Lehrerin mit Kopftuch in einer deutschen Schule gestelltes Foto. Im sogenannten Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. September 2003 gaben die obersten Richter vor zehn Jahren der musl ...
Weder Kopftuch, noch Kippa oder Turban: Wer für die öffentliche Hand arbeitet, soll am Arbeitsplatz keine auffälligen religiösen Kleidungsstücke tragen dürfen.Bild: www.imago-images.de

Der Regierungsrat lehnt auch diese Motion ab. Die Forderung habe «eine erhebliche Tragweite und könnte je nach Tätigkeitsbereichen mit schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte verbunden sein», schreibt er in seiner Stellungnahme. Es sei deshalb «sorgfältig zu prüfen», ob die geforderte gesetzliche Grundlage ohne weitere Differenzierung mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit vereinbar wäre und die Voraussetzungen zur Einschränkung von Grundrechten erfüllt.

Die Motionärin und die Motionäre argumentierten auch mit der staatlichen Neutralität. Das Neutralitätsgebot gelte nicht absolut, schreibt nun der Regierungsrat. Es verlange eine unparteiische und gleichmässige Berücksichtigung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in einer Gesellschaft. Aus diesem Grund schliesse die Neutralitätspflicht «eine Parteinahme des Staats zugunsten oder zulasten einer bestimmten Religion aus.» Ausserdem stelle sich die Frage, inwiefern das geforderte Verbot zur Wahrung der staatlichen Neutralität erforderlich ist.

Um all diese Unklarheiten und rechtlichen Fragen zu prüfen, erklärt sich der Regierungsrat bereit, das Anliegen als weniger verbindliches Postulat entgegenzunehmen. In diesem Zusammenhang will er auch abklären, ob für die Umsetzung eine Teil- oder Totalrevision der Kantonsverfassung nötig wäre. (aargauerzeitung.ch)

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Die Synagogen von Endingen und Lengnau
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Die Synagogen von Endingen und Lengnau
Synagoge von Lengnau. Radierung von Johann Balthasar Bullinger, 1768.
quelle: schweizerisches nationalmuseum
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