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Bundesrat erlässt neue Zulassungskriterien für Ärztinnen und Ärzte

Bundesrat erlässt neue Zulassungskriterien für Ärztinnen und Ärzte

23.06.2021, 12:5223.06.2021, 13:03
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Für Ärztinnen gelten neuen Zulassungskriterien.Bild: KEYSTONE

Ärztinnen und Ärzte, die künftig eine ambulante Praxis eröffnen wollen, müssen mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Sie müssen sich zudem dem elektronischen Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechenden Zulassungskriterien für Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Bereits am 1. Juli 2021 treten zudem die neuen Regeln für die Festlegung der Höchstzahlen für zugelassene Ärzte in Kraft.

Den Grundsatzentscheid dazu hatte das Parlament im vergangenen Sommer gefällt. Es verständigte sich auf unbefristete Lösung, die den provisorischen Ärztestopp ablöst.

Künftig können die Kantone selber bestimmen, ob sie für medizinische Fachgebiete oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen beschränken wollen. Damit soll laut dem Bundesrat eine Überversorgung im Gesundheitswesen verhindert und das Kostenwachstum gedämpft werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Bundesrat zudem über die neue Verordnung für ein Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich befinden.

Der Ärztestopp des Bundesrats war umstritten. So wurden den Kantonen in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmen genehmigt. Um einen drohenden Ärztemangel in der Grundversorgung zu verhindern, beschlossen National- und Ständerat im Sommer 2010 etwa Allgemeinmediziner, Internisten sowie Kinderärzte von den Beschränkungen auszunehmen.

Berechnung des Versorgungsgrads

Wie viele Ärztinnen und Ärzte in einem Kanton zugelassen werden, soll künftig ein regional errechneter Versorgungsgrad entscheiden. Übersteigt eine Region oder ein Kanton diesen Grad, werden die Neuzulassungen beschränkt.

Der Versorgungsgrad errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen einer Ist-Kennzahl und einer Soll-Kennzahl. Die Ist-Kennzahl beschreibt die zurzeit verfügbaren Angebotskapazitäten der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Soll-Kennzahl entspricht jenen Angebotskapazitäten, die für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung notwendig sind.

Ein Versorgungsgrad von 100 Prozent besagt, dass die gegenwärtige Versorgung der gewünschten Versorgung entspricht. Ein Wert deutlich über 100 Prozent deutet auf Überversorgung, und ein Wert massgeblich unter 100 Prozent deutet auf Unterversorgung hin. Dieser Versorgungsgrad wird auch in Deutschland als Grundlage für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten angewendet.

Spitalplanung anpassen

Mit einer weiteren Verordnungsänderung hat der Bundesrat zudem die Anforderungen für die Planung der Spitäler und Pflegeheime weiter vereinheitlicht. Die Kantone sind angehalten, ihre Planungen der Spitäler und Pflegeheime stärker zu koordinieren. Die Massnahme diene dazu, die Versorgungsqualität im stationären Bereich zu erhöhen und die Kosten zu dämpfen, schreibt der Bundesrat.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Spitäler wird künftig schweizweit einheitlich erfolgen. Im Bereich der Qualität werden die Anforderungen an die betroffenen Institutionen genauer geregelt. Zudem dürfen die Spitäler auf kantonalen Spitallisten keine mengenbezogenen Entschädigungen oder Boni mehr auszahlen. Ziel ist es, die medizinisch ungerechtfertigte Mengenausweitung zu bekämpfen. (sda)

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