Ein heute 60-jähriger Mann hat im Februar 2021 in Bezirk Baden AG in einem Geschäft ein Zahnpflege-Produkt im Wert von 22.95 Franken gestohlen - und wurde erwischt. Gegen die Busse von 200 Franken wegen geringfügigen Diebstahls wehrte er sich erfolglos bis vor Obergericht.
Die Gerichtsgebühren, Zeugenentschädigung, Spesen, Anklagegebühr und Verfahrenskosten belaufen sich nun auf 3456.40 Franken, wie aus dem veröffentlichten Urteil des Aargauer Obergerichts hervorgeht. Es bestätigte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom Mai 2021: Eine Busse von 200 Franken oder bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
Eine Ladendetektivin hatte den Mann am 12. Februar 2021 um 10.10 Uhr dabei beobachtet, wie er unter anderem ein Zahnpflege-Accessoire der Marke «Oral-B» aus dem Regal nahm. Dieses legte er jedoch nicht zum Scannen auf das Kassenband, sondern liess es in seiner Tasche. Die anderen vier Produkte - Whisky, zwei Packungen Hackfleisch und Zahnpasta - bezahlte er.
Jedenfalls zeigte das Geschäft den Dieb an. Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden wehrte er sich vor dem Bezirksgericht Baden. Die Kassiererin habe vergessen, das Zahnpflegeset zu tippen, gab er an. Allerdings zeigte die Videoaufnahme einen anderen Sachverhalt: Das Pflegeset lag gar nie auf dem Förderband.
Das Bezirksgericht bestätigte die Busse. Auch mit seiner Berufung an das Obergericht blitzte der 60-Jährige ab. Er habe erst drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt solche Zahnbürsten gekauft und er habe kein Motiv für den Diebstahl, machte er unter anderem geltend.
«Er hat gewusst, dass ihm die weggenommene Sache nicht gehört», schreibt das Obergericht in seinen Erwägungen: Der Beschuldigte habe «wissentlich eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen und sich damit unrechtmässig, d.h. ohne Rechtsgrund, bereichert».
Die Busse von 200 Franken berücksichtigt laut Obergericht zu Recht den geringfügigen Deliktsbetrag, ebenso die finanziellen Verhältnisse des arbeitslosen und auf Sozialhilfe angewiesenen Mannes, heisst es im 13-seitigen Urteil des Obergerichts weiter.
Neben den Verfahrenskosten von 3456.40 Franken muss der «Zahnbürstli»-Dieb auch noch die Kosten seines Anwalts aus dem Bezirk Baden bezahlen. (Urteil SST.2022.226 vom 14.03.2023) (oee/sda)
Jetzt bleibts wohl beim Steuerzahler hängen, zu holen gibts bei ihm wohl nichts.