Der Haupttäter des tödlichen Raserunfalls von Schönenwerd SO vor sieben Jahren muss die Schweiz nicht verlassen. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es hiess eine Beschwerde des 25-jährigen Griechen gut.
Beim Raserunfall war eine 21-jährige Schweizerin getötet worden. Der Grieche, ein Türke und ein Kroate hatten sich in der Nacht auf den 8. November 2008 mit ihren Autos zwischen Aarau und Schönenwerd ein Rennen geliefert. 130 Meter nach Beginn der Innerortszone kollidierte der Grieche bei einer Geschwindigkeit von über 100 Stundenkilometern mit einem entgegenkommenden Auto.
Dessen Lenker hatte nach links abbiegen wollen. Eine auf dem Rücksitz mitfahrende 21-jährige Schweizerin wurde getötet. Der Lenker und die Beifahrerin des Autos wurden verletzt.
Das Bundesgericht bestätigte im Mai 2013 die vom Solothurner Obergericht erhöhten Strafen gegen die drei jungen Raser. Der Grieche kassierte als Haupttäter wegen (eventual-) vorsätzlicher Tötung, vorsätzlicher schwerer und einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
Die beiden Mitbeteiligten wurden der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung sowie wegen Verkehrsdelikten schuldig gesprochen. Das Obergericht verurteilte sie zu teilbedingten Strafen von je drei Jahren. Je zwölf Monate davon mussten sie absitzen.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief die Niederlassungsbewilligung des 25-jährigen Griechen und Haupttäters. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid, dass der Mann die Schweiz nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe zu verlassen habe.
Dagegen wehrte sich der Grieche nun mit Erfolg vor dem Bundesgericht. Die «Berner Zeitung» und Zürcher Landzeitungen berichteten am Mittwoch über den am Vortag vom Bundesgericht publizierten Beschwerdeentscheid.
Es sei unbestritten, dass die Verurteilung des Täters zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren ein Grund sei, die Niederlassungsbewilligung zu annullieren, schreibt das Bundesgericht in seinen Erwägungen. Das Verhalten des Mannes sei beim Unfall «äusserst gravierend und ausserordentlich verwerflich» gewesen.
Eine Ausweisung müsse im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sein. Im Rahmen der Gesamtwürdigung müsse bei einem EU-Bürger wegen des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) geklärt werden, ob eine Rückfallgefahr sowie eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Generalpräventive Gesichtspunkte könnten die Weg- oder Ausweisung eines EU-Bürgers nicht rechtfertigen.
In der Gesamtbeurteilung sei zu berücksichtigen, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Mann hier familiär, sozial und beruflich integriert sei. Zu seinem Heimatstaat Griechenland habe der gelernte Gipser, ausser der Staatsbürgerschaft, keinen Bezug mehr. Er beherrsche die Sprache nur knapp mündlich.
Er zeige Einsicht in sein Fehlverhalten. Er habe seinen Führerausweis zurück erhalten. Das Bundesgericht stützt sich bei seinem Entscheid auf mehrere Gutachten. Es sei davon auszugehen, dass es unter normalen Umständen zu keinem Rückfall komme.
Das Bundesgericht weist den Mann jedoch «mit Nachdruck» darauf hin, «dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen». (Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015) (wst/sda)