Drei mutmassliche Mitglieder der Frauenfelder Zelle der 'Ndrangheta bleiben weiterhin in Auslieferungshaft. Dies hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona entschieden. Die mutmasslichen Mafiosi warten in der Haft auf einen Entscheid des Bundesgerichts zu ihrer Auslieferung an Italien.
Das Bundesstrafgericht hatte am 21. Juli die Auslieferung der zwölf mutmasslichen Mafiosi an Italien bestätigt, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) bereits Anfang August mitgeteilt hatte. Zwei der Beschuldigten hatten dagegen keine Beschwerde eingelegt und waren daraufhin in Chiasso den italienischen Behörden übergeben worden.
Die zehn anderen mutmasslichen Mitglieder der Frauenfelder Mafia-Zelle hatten hingegen angekündigt, Beschwerde beim Bundesgericht einreichen zu wollen. Weil die Behörden ihr Fluchtrisiko hoch einschätzten, sind sie wenige Tage nach dem Urteil des Bundesstrafgerichtes in Auslieferungshaft genommen worden.
Drei der mutmasslichen Mafiosi hatten gegen den Auslieferungshaftbefehl Beschwerde eingelegt und verlangt, aus der Haft entlassen zu werden. Ihre Beschwerden wies das Bundesstrafgericht in Bellinzona jedoch ab, wie es nun mitteilte. Die drei bleiben damit in Auslieferungshaft.
Am 8. März 2016 hatten die Kantonspolizeien Thurgau und Zürich auf Anordnung des BJ insgesamt 13 italienische Staatsangehörige festgenommen. Die italienischen Behörden werfen ihnen vor, Mitglieder einer kriminellen Organisation zu sein.
Bei der Festnahme schätzte das BJ das Fluchtrisiko der 13 Italiener als gering ein, da sie seit Jahren in der Schweiz wohnten und schon lange Kenntnis der italienischen Ermittlungen hatten. Sie wurden kurz nach ihrer Festnahme unter Auflagen wieder aus der Auslieferungshaft entlassen.
Das BJ bewilligte die Auslieferungen der mutmasslichen Mafiosi zwischen August und Dezember 2016. Die Verdächtigen legten aber alle beim Bundesstrafgericht Beschwerde ein.
Auf eine der Beschwerden trat das Bundesstrafgericht wegen einer fehlenden fristgerechten Begründung nicht ein. Diese Person verzichtete auf einen Weiterzug ans Bundesgericht und wurde bereits im Februar 2017 an Italien ausgeliefert.
(Urteile RH.2017.7 vom 09.08.2017 sowie RH.2017.8 und RH.2017.10 vom 11.08.2017) (sda)