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Stoffels Einkommen um 105 Millionen auf 105 Millionen Franken korrigiert

Stoffels Einkommen um 105 Millionen auf 105 Millionen Franken korrigiert

21.12.2020, 12:00
Der B
Remo StoffelBild: KEYSTONE

Das Bündner Verwaltungsgericht hat das steuerbare Einkommen des Immobilienunternehmers Remo Stoffel für die Steuerperiode 2005 zu Recht auf 105 Millionen Franken festgelegt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Stoffel hatte in seiner Steuererklärung 2005 ein Einkommen und ein Vermögen von 0 Franken ausgewiesen.

Auf insgesamt 114 Seiten zeigte das Bündner Verwaltungsgericht in einem Urteil von Mitte Dezember 2019 auf, mit welchen verwirrenden, buchhalterischen Tricks Auszahlungen vorgenommen wurden, die Stoffel zuzurechnen sind. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Bundesgericht stützt die Sicht des kantonalen Gerichts und kommt ebenfalls zu einem steuerbaren Einkommen von 105 Millionen Franken. Lediglich beim Vermögen hat es die Beschwerde von Stoffel teilweise gutgeheissen, so dass ein steuerbares Vermögen von 98 Millionen Franken resultiert.

Das von Stoffel und weiteren Personen und Firmen inszenierte Nullsummenspiel zur Steueroptimierung steht im Wesentlich im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der Avireal AG aus dem Nachlass der SAir-Group durch die Ability AG.

Bericht der Abteilung Strafsachen

Die vom Bündner Steueramt vorgenommenen so genannten Aufrechnungen stützen sich auf eine Untersuchung der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Im Mai 2010 hatte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) die Durchführung einer besonderen Steueruntersuchung gegen Stoffel, eine weitere Person und drei Kapitalgesellschaften veranlasst, an denen die beiden indirekt über weitere Kapitalgesellschaften beteiligt waren.

Im abschliessenden Bericht vom Mai 2014 kam die ASU zum Schluss, dass Stoffel in den Jahren 2003 bis 2008 in grossem Umfang steuerbare Einkünfte und Vermögen nicht deklariert hatte. (Urteil 2C_138/2020 vom 3.12.2020) (sda)

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