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Schaffhauser Obergericht verhandelt Wahlbeschwerde gegen Ständerat

Schaffhauser Obergericht verhandelt Wahlbeschwerde gegen Ständerat

11.06.2024, 07:3511.06.2024, 07:35

Gegen den im November letzten Jahres gewählten Schaffhauser Ständerat Simon Stocker (SP) ist weiterhin eine Wahlbeschwerde hängig. Das Schaffhauser Obergericht befragt am heutigen Dienstag in einer öffentlichen Verhandlung den Beschwerdeführer. Ein Entscheid wird in den kommenden Wochen erwartet.

Der 43-jährige Stocker eroberte im November vergangenen Jahres im zweiten Wahlgang den Sitz von Thomas Minder, dem parteilosen Vater der «Abzocker-Initiative». Stocker übte das Amt seither normal aus – aufgrund einer weiterhin hängigen Wahlbeschwerde jedoch gewissermassen «unter Vorbehalt».

Simon Stocker, SP-SH, spricht zur Kleinen Kammer, an der Sommersession der Eidgenoessischen Raete, am Dienstag, 4. Juni 2024 im Staenderat in Bern. (KEYSTONE/Alessandro della Valle)
Der Schaffhauser Ständerat Simon Stocker.Bild: keystone

In der Beschwerde geht es darum, ob Stocker überhaupt die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllte. Wie die «Weltwoche» wenige Tage nach seiner Wahl berichtete, soll Stocker zum Zeitpunkt der Wahl mit seiner Familie hauptsächlich in der Stadt Zürich gelebt haben. In Schaffhausen habe er lediglich eine kleine Wohnung gemietet, um sich dort anmelden und für den Ständerat kandidieren zu können, so die Darstellung der «Weltwoche», die der Wahlbeschwerde zugrunde liegt.

Stocker wies die Vorwürfe rasch zurück und behauptete, der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in Schaffhausen. Die Wohnung in Zürich benötige man, damit seine Frau zu ihrer Arbeitsstelle im Kanton Aargau pendeln könne.

Regierungsrat wies Beschwerde ab

Der Schaffhauser Regierungsrat wies die Beschwerde wenige Tage nach Einreichung ab. Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf Stockers Anmeldung im Einwohnerregister der Stadt Schaffhausen. Der Entscheid wurde ans Schaffhauser Obergericht weitergezogen.

Da vergleichbare Fälle rar sind, stellt sich die Frage, welche Regeln eigentlich gelten und wie sie anzuwenden sind. Eine etablierte Praxis zur Ermittlung des tatsächlichen Wohnsitzes gibt es beispielsweise im Steuerrecht - ob und wie deren Regeln im vorliegenden Fall allenfalls herangezogen werden können, ist offen.

Sollte die Beschwerde gutgeheissen werden, müsste Stockers Wahl aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer beantragt, dass dann der zweitplatzierte Thomas Minder für gewählt erklärt wird. Möglich wäre aber auch, dass Neuwahlen angeordnet werden. Stocker könnte dann erneut kandidieren, sofern er die Wählbarkeitsvoraussetzungen zum Wahltermin erfüllt.

Ein Entscheid des Schaffhauser Obergericht noch am Dienstag ist nicht zu erwarten. Wie Obergerichtspräsidentin Annette Dolge gegenüber den «Schaffhauser Nachrichten» sagte, rechnet sie jedoch mit einem Urteil noch vor den Sommerferien. Der Entscheid kann danach noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. (rbu/sda)

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