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Bezirksgericht Zürich verurteilt 51-Jährigen wegen Mordes

Bezirksgericht Zürich verurteilt 51-Jährigen wegen Mordes

05.07.2024, 14:1805.07.2024, 16:07
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Das Bezirksgericht Zürich hat am Freitag einen heute 51-jährigen Mann des Mordes an seiner 40-jährigen Ehefrau schuldig gesprochen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Den beiden gemeinsamen Kindern sowie der Schwester und der Mutter des Opfers sprach das Gericht Genugtuungszahlungen in der Höhe von insgesamt gegen 280'000 Franken zu. Zudem hat der Beschuldigte für die Kosten aufzukommen, die den Hinterbliebenen als Folgen der Tat entstanden sind oder noch entstehen. Aus dem Verfahren kommen weitere hohe Summen auf ihn zu.

Das Urteil kann ans Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen werden. Der Verteidiger hatte für eine siebenjährige Freiheitsstrafe wegen Totschlags plädiert. Das Gericht folgte jedoch weit gehend den Anträgen des Staatsanwalts, der lebenslänglich wegen Mordes gefordert hatte.

Der Mann hatte seine Frau mit einem Messer getötet.
Der Mann hatte seine Frau mit einem Messer getötet.Bild: Shutterstock

Der bis zur Tat unbescholtene Schweizer mit türkischen Wurzeln bleibt laut Gericht in Sicherheitshaft. Es bestehe Fluchtgefahr; der IT-Spezialist habe gute Beziehungen nach Deutschland, wo er jahrelang lebte, bevor er 2005 aus beruflichen Gründen in die Schweiz kam.

Verrannt in fixe Idee

Zur Tat kam es am späten Nachmittag des 23. November 2022 in der Familienwohnung im Zürcher Aussenquartier Altstetten. Seit einigen Monaten hatte sich die Beziehung der Eheleute verschlechtert. Der Mann hatte sich in die fixe Idee verrannt, seine aus Moldawien stammende Ehefrau betrüge ihn mit einem Nachbar - ein völlig aus der Luft gegriffener Verdacht. Immer wieder kam es deswegen zum Streit.

An jenem Mittwochnachmittag sprach der Beschuldigte das Thema einmal mehr an. Die Frau erklärte daraufhin, sie habe nun genug, sie wolle ihn nicht mehr. Da sei ihm klar geworden, dass sie gehen würde, dass er die intakte Familie nicht würde aufrechterhalten können, sagte der Richter in der mündlichen Urteilsbegründung. Dies habe er nicht akzeptieren können.

Tat von Kamera aufgezeichnet

Es sei unbestritten, dass er den Tod der 40-Jährigen verursacht und dabei vorsätzlich gehandelt habe, sagte der Richter. Eine Videokamera, die der Mann selbst zur Kontrolle der Ehefrau in der Wohnung installiert hatte, zeichnete eine grossen Teil des Geschehens in Bild und Ton auf.

Mit einem Rüstmesser ging der Beschuldigte auf die körperlich weit unterlegene Frau los. Er hörte auch nicht auf, als sie sich wehrte und um ihr Leben flehte. Insgesamt erlitt die Frau 24 Stich- und Schnittwunden am ganzen Körper.

Der Beschuldigte sei besonders skrupellos und grausam vorgegangen, sagte der Richter. Die Aufnahmen machten das «bewusste, gezielte Vorgehen» des Beschuldigten deutlich. Während der Tat habe er mit seinem Opfer gesprochen, habe auch kleine Pausen eingelegt. Nach der Tat legte sich der Mann neben das verblutende Opfer.

Sich selbst verletzt

Als unmittelbar nach der Tat die Kinder vom Spielen draussen nach Hause kamen, «reagierte er rasch», sagte der Richter. Er stiess sich das Messer selbst in den Bauch. Zu seiner Tochter sagte er, nicht er sei schuld, sondern die Mutter.

Die sterbende Frau vermochte noch den Sohn zu bitten, auf ihrem Handy seine Tante - ihre Schwester - anzurufen. Sie bat sie, Ambulanz und Polizei zu rufen. Der Mann habe sie «gestochen», sie sterbe.

Krass egoistisch gehandelt

Der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant, sondern habe spontan gehandelt, aus nichtigem Anlass und krass egoistisch, sagte der Richter. Dass er sich in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung befand, wie der Verteidiger geltend gemacht hatte, verneinte das Gericht. «Auch krankhafte Eifersucht» mache die Gemütsbewegung nicht entschuldbar. Es handle sich klar um Mord.

Gemäss psychiatrischem Gutachter war die Schuldfähigkeit des Mannes nicht vermindert. Das Verschulden wiegt laut Gericht schwer. «Echte Reue ist nicht ersichtlich». (dab/sda)

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