Die ausserordentliche Abschreibung auf den Bilanzwert des Zürcher Stadtspitals Triemli ist rechtswidrig: Die Stadt Zürich muss die Jahresrechnung 2019 deshalb korrigieren, sagt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Bereits der Regierungsrat hatte die Jahresrechnung der Stadt Zürich wegen der ungewöhnlichen Abschreibung nicht genehmigt. Die von der Stadt dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nun abgewiesen, wie es am Freitag mitteilte.
Der Stadtrat hatte in der Jahresrechnung den Bilanzwert des Bettenhauses des Stadtspitals Triemli von 346 Millionen Franken auf 170 Millionen Franken reduziert. Die Differenz - 176 Millionen Franken - verbuchte er als «ausserplanmässige Abschreibung».
Verwaltungsvermögen ist gemäss den Vorschriften des Gemeindegesetzes zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen zu bilanzieren, hält das Verwaltungsgericht fest. Dabei müssten die Abschreibungen linear über die angenommene Nutzungsdauer erfolgen.
Eine Wertberichtigung sei nur zulässig, wenn eine dauernde Wertminderung eingetreten sei. «Allein der Umstand, dass der Ertrag einer Anlage im Verwaltungsvermögen unter den Erwartungen liegt, lässt deshalb keine Wertberichtigung zu», schreibt das Gericht.
Der Stadtrat machte geltend, dass er sich für die Neubewertung auf die «Discounted Cash Flow»-Methode abstütze. Dabei handelt es sich um eine ursprünglich aus der Unternehmensbewertung stammende dynamische Ertragswertmethode. Laut Gemeindegesetz sei aber entscheidend, wie ein Vermögenswert grundsätzlich genutzt werden könnte, hält das Gericht dem entgegen.
Eine mangelhafte Rendite oder eine mangelnde Wirtschaftlichkeit könne die Stadt nicht für eine Wertminderung heranziehen. Anlagen des Verwaltungsvermögen hätten keinen Ertrags-, sondern nur einen Gebrauchswert. Die Höhe eines allfälligen Ertrags - etwa durch Nutzungsgebühren - habe keinen Einfluss auf den buchhalterischen Wert, heisst es im Urteil.
Das Verwaltungsgericht weist die Stadt Zürich an, die Jahresrechnung 2019 entsprechend zu korrigieren. Eine nachträgliche Änderung würde zu «einer unkontrollierbaren Verunsicherung und Verwirrung führen», hatte der Stadtrat geltend gemacht. Es sei auch unklar, ob ein solcher Eingriff in ein abgeschlossenes Rechnungsjahr softwaretechnisch überhaupt möglich sei.
Angesichts der grossen Auswirkungen, die die getätigte Abschreibung auf das Rechnungsergebnis habe, dränge sich eine Korrektur im Jahr 2019 auf, hält das Gericht fest. «Es kommt hinzu, dass eine Korrektur im Rechnungsjahr 2021 zur Folge hätte, dass der Rechnungsabschluss der Stadt Zürich in zwei Rechnungsjahren erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abwiche.»
Der Regierungsrat soll der Stadt gemäss Verwaltungsgericht nun eine neue Frist setzen, um die korrigierte Rechnung 2019 einzureichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann beim Bundesgericht noch Beschwerde erhoben werden. (aeg/sda)