Ab Oktober gilt, dass jede Veranstaltung mit über 1000 Personen ein Schutzkonzept vorweisen und vom Kanton bewilligt werden muss. Hier sind die Antworten auf drängende Fragen.
«Als Grossveranstaltung gilt ein öffentlicher oder privater Anlass, der zeitlich begrenzt ist und mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher oder mitwirkende Personen umfasst», schreibt der Bund.
Die Personen halten sich somit während längerer Zeit am gleichen Ort auf (zum Beispiel im Theater, an Konzerten, Kongressen, Religionsfeiern und Sportwettkämpfen), oder sie beteiligen sich aktiv am Programm (Breitensportanlässe).
Anlässe, die mit Verkaufsläden und Märkten vergleichbar sind, fallen nicht unter diese Regelung, also zum Beispiel Messen, Gewerbeausstellungen oder Jahrmärkte, bei denen sich die Personen geordnet durch die Verkaufs- oder Präsentationsbereiche bewegen. Auch für diese Anlässe muss der Betreiber jedoch ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
Umzüge jedoch (z.B. Fasnacht oder religiöse Feiern) gelten als Veranstaltungen und müssen bewilligt werden, wenn mehr als 1000 Personen sie besuchen oder dabei mitwirken.
Zuständig für das Erteilen der Bewilligungen sind die Kantone.
In der besonderen Lage sind die Kantone für die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung verantwortlich. Deshalb können die Kantone auch beurteilen, ob die epidemiologische Lage es erlaubt, eine Grossveranstaltung durchzuführen.
Sie müssen dabei auch die örtlichen Gegebenheiten (Veranstaltungsort, Zugangsbereiche) berücksichtigen.
Für Grossveranstaltungen müssen folgende Bewilligungskriterien erfüllt sein:
Auf die Festlegung von fixen Schwellenwerten zur Beurteilung der epidemiologischen Lage verzichtet der Bund. Die Fallzahlen oder die Hospitalisationsraten in den Kantonen unterscheiden sich, jede kantonale Behörde muss die Lage laufend selbst einschätzen (kantonale Unterschiede wie lokaler Ausbruch oder grosse Anzahl positiv getesteter Reiserückkehrer).
Der Bund erwartet aber Transparenz und Verlässlichkeit bei der Ausarbeitung des Konzeptes.
Grundsätzlich ja. Die Kantone können aber bei Freiluftveranstaltungen wie Ski-, Langlauf- oder Radrennen oder bei Dorffesten für den Zuschauerbereich im freien Gelände Stehplätze bewilligen.
In Start- und Zielbereichen oder in Bühnenbereichen sind Stehplätze jedoch nicht erlaubt.
Mit Ausnahme der Sitzpflicht mit personalisierten Sitzplätzen und der Einhaltung der grundsätzlichen Abstands- und Hygieneregeln legt der Bund keine spezifischen Vorgaben fest.
Der Grund ist, dass die Veranstaltungen und damit auch das Verhalten der teilnehmenden Personen sehr unterschiedlich ausfallen (Oper vs. Rockkonzert). Jeder Veranstalter muss aber ein Schutzkonzept (mit Risikoanalyse) vorlegen.
Die Sektorenpflicht gilt nur für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen. An Grossveranstaltungen sind personalisierte Sitzplätze Pflicht, und der Personenstrom muss im Schutzkonzept genau geregelt sein. Deshalb sind Sektoren nicht notwendig.
Sind bei Grossveranstaltungen aber ausnahmsweise Stehplätze zugelassen, etwa bei Skirennen, gilt dort ebenfalls eine Sektorenpflicht.
Für die nationalen Eishockey- und Fussballligen gibt es noch weitere Bestimmungen.
Die Bewilligungen für die Meisterschaftsspiele im Profibereich (Eishockey- und Fussball-Profiligen) soll schweizweit einheitlich gehandhabt werden. Für die entsprechenden Schutzkonzepte gelten deshalb detailliertere Vorgaben.
Dazu gehören eine Sitzpflicht mit personalisierten Sitzplätzen und eine Maskenpflicht. Im Gastronomiebereich dürfen die Gäste nur sitzend konsumieren.
In Hallen und Stadien dürfen höchstens zwei Drittel der verfügbaren Sitzplätze vergeben werden.
An den Verpflegungsorten kann der Besucher Getränke und Esswaren kaufen. Im Gastronomiebereich darf aber nur sitzend an Tischen oder im Zuschauerbereich am eigenen Sitzplatz konsumiert werden.
In erster Linie obliegt die Verantwortung den Organisatoren. Sie müssen die Einhaltung der Massnahmen durch die Besucherinnen und Besucher überwachen und bei Widerhandlungen einschreiten. Die Kantone sind zuständig für die behördliche Kontrolle.
Nein, kann er nicht. Die Entscheid- und Vollzugsverantwortung liegt bei den Kantonen.
Die Kantone beurteilen die Veranstaltungen und Schutzkonzepte und entscheiden über die Bewilligung.
Verschlechtert sich die epidemiologische Lage und ist das Contact-Tracing nicht mehr sichergestellt, kann ein Kanton die Vorgaben verschärfen. Er kann zum Beispiel die maximale Personenzahl reduzieren oder das Tragen einer Maske verlangen.
Wenn sich die epidemiologische Lage zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und der Durchführung der Grossveranstaltung verschlechtert, kann der Kanton die bereits erteilte Bewilligung widerrufen. Aus Gründen der Fairness soll er das so früh wie möglich mitteilen.
In einem solchen Fall könnte die Veranstaltung allenfalls mit weniger Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden.
Nein. Ein Veranstalter hat weder bei einer Nicht-Erteilung noch bei einem Widerruf einer Bewilligung einen haftungsrechtlichen Anspruch auf Entschädigung durch die öffentliche Hand.
Das Epidemiengesetz enthält keine solche Entschädigungspflicht. In einigen wenigen Kantonen gibt es die Möglichkeit einer Entschädigung.