Mitarbeiterin wird gekündigt, weil sie zu früh arbeiten ging – jetzt ist das Urteil da
Wer kennt sie nicht, die fleissigen Vorzeige-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter, die mindestens zehn Minuten vor Arbeitsbeginn in den Startlöchern stehen und darauf warten, den Tag zu beginnen. Was von Vorgesetzten meist gern gesehen wird, kann einem anscheinend auch den Job kosten, wie der Fall einer Mitarbeiterin eines Logistikunternehmens aus Spanien zeigt.
Obschon die Schicht der 22-jährigen Arbeiterin erst um 7.30 Uhr beginne, sei sie über Monate hinweg jeweils mindestens eine halbe Stunde bis 45 Minuten vor Arbeitsbeginn im Betrieb erschienen, berichtet das deutsche Magazin «Focus». Auch nachdem ihre Vorgesetzten sie mehrere Male darauf hingewiesen hätten, dass dies nicht gewünscht sei, soll die Spanierin regelmässig zu früh an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht sein. Da auch eine schriftliche Verwarnung keine Wirkung zeigte, entschied sich das Unternehmen, seine Mitarbeiterin zu entlassen.
Die renitent überpünktliche 22-Jährige akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und zog vor Gericht. Dieses bestätigte nun die Entlassung und stellt sich hinter das Logistikunternehmen. Während die Mitarbeiterin angab, dass ihr zu frühes Erscheinen lediglich ein Zeichen ihres Engagements sei, verwies das Gericht darauf, dass diese mehrere Male betriebliche Vorgaben missachtet und schriftliche und mündliche Abmahnungen ignoriert habe.
Verdacht auf Arbeitszeitbetrug
Gemäss den Richtern handle es sich um einen «schweren Fehler aufgrund von Ungehorsam, Illoyalität und Vertrauensmissbrauch», wie «Focus» schreibt. Mit ihrem zu frühen Betreten des Betriebsgeländes hätte die Mitarbeiterin, welche für die Kontrolle der Transport- und Routenzuweisung verantwortlich war, die interne Ordnung gestört.
Nebst ihrem Engagement gab die junge Spanierin auch an, dass ihr hohes Arbeitspensum sie dazu veranlasste, an manchen Tagen früher zu erscheinen. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass es bei der Kündigung vor allem auch um den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs gehen soll. So könne ein zu frühes Einstempeln ohne tatsächliche Arbeitsleistung als «klassischer Fall von Arbeitszeitbetrug» gewertet werden, so die Einschätzung einer Fachanwältin gegenüber dem Onlineportal LTO. (jul)
