Schweiz

Wegen einer alten Gewalttat wird ein Mazedonier ausgewiesen

Baseballschläger
Mit einem Baseballschläger hat der Mazedonier einen Mann schwer verletzt.symbolbild: Shutterstock

Trotz Krebs und guter Integration: Mazedonier wird wegen einstiger Gewalttat ausgewiesen

Ein 30-jähriger Mazedonier aus dem Aargau, der vor zehn Jahren mit einem Baseballschläger einen Mann im Kanton St. Gallen lebensgefährlich verletzte, muss die Schweiz verlassen. Das Bundesgericht spricht allerdings von einem Grenzfall.
21.04.2017, 06:0521.04.2017, 07:07
Philipp Zimmermann / Aargauer Zeitung

Werden Ausländer wegen eines Delikts zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, müssen sie in der Regel mit der Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Das Bundesgericht hat diese Linie in vielen Urteilen bestätigt.

Ausnahmen sind selten und bedürfen besonderer Gründe. Insofern ist es bemerkenswert, dass die Richter aus Lausanne den Fall eines 30-jährigen Mazedoniers aus dem Aargau, der zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist, als nicht aussichtslos betrachten.

Sie haben geprüft, ob die Wegweisung verhältnismässig sei und ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Mann hatte im Mai 2006 im Alter von 19 Jahren eine schwere Gewalttat im Kanton St. Gallen begangen. Nachdem er am Arbeitsplatz von einem Mitarbeiter gedemütigt und tätlich angegangen wurde, suchte er ihn mit anderen Arbeitskollegen auf, um es ihm heimzuzahlen.

Nachdem dieser ausgerutscht war und am Boden lag, schlug der Mazedonier ihm mehrfach mit einem Baseballschläger auf Rücken und Hinterkopf. Auch seine drei Helfer, allesamt Jugendliche unter 18 Jahren, traten auf das wehrlos am Boden liegende Opfer ein. Es erlitt lebensgefährliche Verletzungen und überlebte nur dank viel Glück.

Zwei Schlaufen vor Bundesgericht

Im August 2007 verurteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sargans in Mels den geständigen Mazedonier wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu fünf Jahren Gefängnis. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil vergingen nun aber sechseinhalb Jahre:

Nach zwei Schlaufen vor Bundesgericht verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen den Mazedonier im Januar 2014 zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon 6 Monate vollziehbar und 30 Monate bedingt.

Ab September 2014 sass der Täter die sechs Monate in Halbgefangenschaft ab. Er hatte sich freiwillig einer Therapie unterzogen. Mehrere Gutachter haben ihm attestiert, dass er aus psychiatrischer Sicht für Drittpersonen grundsätzlich keine Gefahr darstellt.

In die Schweiz gekommen war er 1996 per Familiennachzug, im Alter von fast 10 Jahren.

Argumention mit Europäischer Menschenrechtskonvention

Das Aargauer Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung im April 2015 trotz des Wohlverhaltens und der guten Prognose und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Aargauer Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab.

Dagegen wehrt sich der heute 30-Jährige vor Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und er zu verwarnen. Er bemüht in seiner Argumentation die Europäische Menschenrechtskonvention: Er sei an Hodenkrebs erkrankt, was drei Spitalberichte belegen. Und er verweist auf die Heirat mit seiner Verlobten im November 2016 in Österreich, wo diese seit zehn Jahren lebe.  

Immer arbeitstätig

Das Bundesgericht spricht in seiner Verhältnismässigkeitsprüfung der Wegweisung von einem Grenzfall. Das Verschulden des Täters sei zu relativieren, weil es sich um eine eventualvorsätzliche versuchte Tötung im Grenzbereich zur schweren Körperverletzung handle.

«Das Bundesgericht hat stets eine strenge ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die körperliche Integrität betroffen waren.»
So heisst es im Urteil.

Das junge Alter (19) zum Tatzeitpunkt, das schnelle Geständnis, die freiwillige Therapie sowie dass er sich seit der Tat in Freiheit bewährt habe, beurteilt es als positiv. Die schwerwiegende Tat sei ein «einmaliger Fehltritt eines jungen Erwachsenen» gewesen. Zudem anerkennt es, dass der Beschwerdeführer gut integriert sei, immer arbeitstätig war und somit stets finanziell unabhängig.

Nichtsdestotrotz haben die Richter in Lausanne die Beschwerde abgewiesen. Angesichts der schweren Tat gewichten sie das öffentliche Interesse höher als das Privatinteresse.

«Das Bundesgericht hat stets eine strenge ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die körperliche Integrität betroffen waren», heisst es im Urteil.

Der Betroffene sei auch dank einiger prägenden Kindheitsjahre in der Heimat und seiner Sprachkenntnisse fähig, in Mazedonien eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Die Rückkehr sei nicht unzumutbar.

Die Arztberichte taxiert das Bundesgericht als unbeachtlich. Die Heirat ändere nichts, weil das Paar zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 2010 noch nicht einmal in einem stabilen Konkubinat lebte.

Der Beschwerdeführer könne sich in Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht auf die Europäische Menschenrechtskonvention berufen.

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