Muss Pierin Vincenz ins Gefängnis? Die Raiffeisen-Affäre geht in die nächste Runde
Der Raiffeisen-Prozess geht in die nächste Runde. Am Montag, 10. August, treten Pierin Vincenz, der langjährige Chef der Genossenschaftsbank, dessen früherer Geschäftspartner Beat Stocker sowie vier weitere Angeklagte vor die Schranken des Zürcher Obergerichtes.
Die beiden Hauptbeschuldigten wurden in der ersten Instanz der qualifizierten, ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betrugs, der Veruntreuung, der Privatbestechung und der Urkundenfälschung für schuldig befunden und zu je viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Weil jedoch die Medien nach Ansicht des Gerichts die beiden vorverurteilt hätten, reduzierte dieses die Strafen für Stocker auf vier Jahre und für Vincenz auf drei Jahre und neun Monate.
Drei Angeklagte befand das Gericht der Gehilfenschaft zur qualifizierten, ungetreuen Geschäftsbesorgung oder der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug und weiterer Delikte für schuldig. Sie wurden zu teilweise hohen Geldstrafen und zur Leistung von Schadenersatzzahlungen verurteilt. Ein weiterer Angeklagter war schon im Prozess im Frühjahr 2022 nicht mehr verhandlungsfähig und verstarb ein Jahr später. Nur einer der damals ursprünglich sieben Angeklagten wurde freigesprochen.
Erfolg für die Staatsanwaltschaft
Das Verdikt vom April 2022, wie es vom Bezirksgericht auf 1200 Seiten begründet wurde, fiel deutlich schärfer aus, als viele Beobachter erwartet hatten. Mit den mehrjährigen Freiheitsstrafen für Vincenz und Stocker hatten auch erfahrene Strafrechtler nicht gerechnet. Denn die von der Anklage vorgebrachten Haupttatbestände wie die qualifizierte, ungetreue Geschäftsbesorgung oder der gewerbsmässige Betrug stellen im Allgemeinen und speziell auch im vorliegenden Fall hohe Anforderungen an die Beweisführung der Ermittler.
Doch über 25 Jahre nach dem kläglich gescheiterten Versuch einer strafrechtlichen Aufarbeitung der Swissair-Pleite war der Zürcher Staatsanwaltschaft diesmal ein Erfolg beschieden. Im Gegensatz zum Swissair-Prozess, in dem keiner der 19 freigesprochenen Angeklagten mit dem Vorwurf der persönlichen Bereicherung konfrontiert war, konnten die Strafbehörden im Fall Raiffeisen eine Reihe von handfesteren Straftaten zur Anklage bringen.
Den beiden mutmasslichen Haupttätern legt die Staatsanwaltschaft schwere Vermögensdelikte zur Last. Sie hätten sich durch Pflichtverletzungen und arglistige Täuschungen gemeinsam Gewinne von mehr als 25 Millionen Franken erschlichen und sich weitere unrechtmässige Vorteile in der Höhe von über 22 Millionen Franken versprechen lassen, heisst es in der Anklageschrift. Zwar hatten die Ankläger für Stocker und Vincenz Freiheitsstrafen von je sechs Jahren gefordert, aber auch mit Freiheitsstrafen von je viereinhalb Jahren landete die Strafbehörde einen klaren Punktsieg.
Auf diesen Erfolg hatte die Staatsanwaltschaft akribisch hingearbeitet. Sie formulierte die Anklage auf 356 Seiten detailreich und auch für juristische Laien gut lesbar. Und zur Vermeidung von Fehlern übergab sie die Schrift sogar einem emeritierten Rechtsprofessor zur kritischen Beurteilung, was dann aber prompt eine Kontroverse über eine mögliche Befangenheit der Staatsanwaltschaft auslöste.
Zwar urteilte das Zürcher Obergericht im Herbst 2024, dass der damalige Arbeitseinsatz des externen Rechtsprofessors als temporäre Mitarbeit in der Staatsanwaltschaft zu sehen sei und deshalb nicht rechtswidrig war. Aber diese Wertung muss vom Bundesgericht noch bestätigt werden. Und das ist nicht das einzige Problem, das bei der Eröffnung des Berufungsverfahrens im August ungelöst sein wird.
Anklageschrift als «weitschweifig» kritisiert
Für ein anderes Dilemma hatte das Obergericht im Februar 2024 selbst gesorgt. Ungewöhnlich streng war das Gericht damals gegen die Zürcher Staatsanwaltschaft vorgegangen, indem es das von mehreren Parteien erwirkte Berufungsverfahren zunächst gar nicht erst in Angriff nehmen wollte und das Verfahren stattdessen direkt an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Die Strafbehörde solle ihre Anklageschrift so überarbeiten, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entspreche, befand das Obergericht.
Die Anklageschrift sei «weitschweifig», kritisierten die Richter. Die Staatsanwaltschaft erzähle betreffend eines bestimmten Anklagesachverhalts auf fast 60 Seiten in einer Art Plädoyer eine Geschichte, ohne dass dem Leser klar werde, welcher Teil davon ein strafbares Verhalten darstellen solle. So zitierte das Gericht beispielhaft die Eingabe eines Beschuldigten, der sich deswegen in seiner Verteidigung behindert sah.
Die Staatsanwaltschaft liess die Demütigung durch das Obergericht selbstredend nicht auf sich sitzen und appellierte ihrerseits beim Bundesgericht gegen die Zurückweisung der Anklageschrift. Und wieder kam alles anders. Das Bundesgericht befand, dass das Obergericht den Berufungsprozess doch durchführen müsse.
Der Oberrichter muss sich nun des Falles annehmen
Die Bundesrichter anerkannten unter anderem, «dass die von der Staatsanwaltschaft ins Auge gefassten Tatbestände, insbesondere der gewerbsmässige Betrug und die ungetreue Geschäftsbesorgung, in rechtlicher Hinsicht kompliziert sind und hohe Anforderungen an die Umschreibung der Tathandlungen stellen».
Bezogen auf die den Tatbeständen teilweise innewohnende Arglist argumentierte das Bundesgericht: «Aus der Anklageschrift muss sich ergeben, weshalb sich die eingesetzten Täuschungsmittel durch Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. So kann es notwendig sein, in der Anklageschrift die Beziehungen zwischen den Beteiligten, Abläufe in einem Unternehmen oder Äusserungen und Schriftstücke zu beschreiben, aus denen auf besondere Machenschaften geschlossen werden kann.»
Das Obergericht wird sich ab dem 10. August nolens volens mit einer Anklageschrift auseinandersetzen müssen, die teilweise erzählend das Bild einer Verschwörung entwirft, die das Bezirksgericht zum Teil überzeugt und das Bundesgericht mindestens nicht abgeschreckt hat. Man darf gespannt sein, zu sehen, wie der verhandlungsführende Oberrichter Christian Prinz mit dieser Situation umgehen wird – und ob er sich trotz der seinerzeitigen Zurückweisung der Anklageschrift nun dennoch auf deren Stil und Inhalt einlassen kann.
Rund zehn Jahre nachdem in der Raiffeisen-Affäre ihre ersten Ungereimtheiten publik wurden, ist ein klärendes Ende dieser Geschichte noch immer nicht absehbar. Den Beschuldigten gebührt weiterhin die Unschuldsvermutung.

