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Aargauer Fall sexueller Gewalt: Opfer dürfen in der Schweiz bleiben

Teilnehmende bei einer Mahnwache gegen sexualisierte Gewalt halten Plakate hoch, am Montag, 27. Juli 2026 in Untersiggenthal. (KEYSTONE/Andreas Becker)
eilnehmende bei einer Mahnwache gegen sexualisierte Gewalt halten Plakate hoch, am Montag, 27. Juli 2026 in Untersiggenthal.Bild: keystone

Aargauer Fall sexueller Gewalt: Mutter und Tochter dürfen in der Schweiz bleiben

18.08.2026, 19:5718.08.2026, 19:57

Die beiden Opfer im Fall Untersiggenthal dürfen in der Schweiz bleiben. Das Aargauer Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Mutter gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen. Sie und und ihre Tochter hatten gemäss Anklageschrift durch einen Ex-Grossrat sexuelle Gewalt erlitten.

Mit dem Entscheid hebt das Verwaltungsgericht den Entscheid des kantonalen Amtes für Migration und Integration (Mika) auf. Die beiden Polinnen dürfen nicht weggewiesen werden und behalten damit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wie das Verwaltungsgericht am Dienstagabend mitteilte. Das Urteil vom 12. August ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem ehemaligen Grossrat ein Arbeitsverhältnis als Haushälterin eingegangen ist. Dieses sei trotz der Beziehung zwischen ihr und dem Politiker nicht als Scheinarbeitsverhältnis zu qualifizieren, heisst es weiter.

Ihr Arbeitgeber, ein ehemaliger Aargauer SVP-Grossrat, übte gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sexuelle Gewalt gegen die beiden Frauen aus.

Gericht widerspricht Migrationsamt

Da keine der beiden Parteien bislang den Arbeitsvertrag gekündigt hat, sei auch heute noch von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen, schreibt das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund der in der Anklage beschriebenen gewaltsamen Vorfälle vollumfänglich arbeitsunfähig. Da keine IV-Abklärungen vorliegen, stuft das Gericht die Arbeitsunfähigkeit als vorübergehend ein. Die Chancen auf eine erneute Erwerbstätigkeit seien intakt.

Damit widerspricht das Verwaltungsgericht dem Mika: Als polnische Staatsangehörige im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU gilt sie nach wie vor als Arbeitnehmerin. Daher erweist sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Verwaltungsgericht als unzulässig. (sda)

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