SO: Bundesgericht spricht Autofahrer nach Velo-Überholmanöver schuldig
Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autofahrers wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt. Dieser hatte 2020 am Allerheiligenberg in Hägendorf SO zwei bergauf fahrende Velofahrer überholt. Gleichzeitig kam ihm ein Velofahrer entgegen, der auswich und in die Teufelsschlucht fiel.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Autofahrers gegen den Schuldspruch des Solothurner Obergerichts ab, wie aus dem am Donnerstag publizierten Urteil hervorgeht. Das Obergericht hatte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à 140 Franken sowie zu einer eine Busse von 700 Franken verurteilt.
Der Beschwerdeführer wollte einen Freispruch erreichen. Er argumentierte, er habe im September 2020 seine Fahrspur beim Passieren der Velofahrer nicht verändert. Er habe sie im rechtlichen Sinne auch nicht überholt. Es handle sich nur um ein Überholmanöver, wenn sich beide Verkehrsteilnehmende auf derselben Fahrbahn befänden.
Da aber Randlinie und Wasserrinne, auf denen die Velofahrer unterwegs gewesen seien, nicht zur Fahrbahn gehörten, habe er sich nicht auf der gleichen Fahrbahn wie die Velofahrer aufgehalten und sie daher auch nicht überholt.
Diesem Argument fehle die Grundlage, hielt das Bundesgericht in seinem Urteil fest: Der Autofahrer habe die beiden bergwärtsfahrenden Velofahrer überholt. Denn sowohl die Randlinie, wie auch die Wasserrinne gehörten zur Fahrbahn.
Unfall wäre vermeidbar gewesen
Der Autofahrer deklarierte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht weiter, die Strasse sei an diesem Ort so schmal. Der Unfall wäre auch passiert, wenn er sich korrekt verhalten hätte.
Auch für dieses Argument fand das Gericht kein Gehör: Der Unfall sei vermeidbar gewesen, hält es fest. Wenn der Autofahrer möglichst nah am rechten Fahrbahnrand gefahren wäre und die beiden bergauf fahrenden Velofahrer nicht vor der Kurve überholt hätte, hätte der entgegenkommende Velofahrer genügend Platz zum Kreuzen gehabt.
Der Velofahrer hatte sich beim Unfall «erhebliche Verletzungen» zugezogen, wie im Urteil des Bundesgerichts steht: unter anderem gebrochene Rippen, ein gebrochenes Schlüsselbein, sowie ein gebrochenes Handgelenk. (Urteil 6B_167/2026 vom 3.7.2026) (nil/sda)
