Pilot landete wegen Problem mit dem Fahrwerk im Vierwaldstättersee
Die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (Sust) hat die Untersuchung zur letztjährigen Notlandung eines österreichischen Piloten im Vierwaldstättersee eingestellt. Demnach führte ein Problem mit dem Fahrwerk zum Abbruch des Flugs.
Der Unfall ereignete sich am Vormittag des 28. Juli 2025, nachdem der Pilot um 9.38 Uhr ab dem Flugplatz Buochs gestartet war. Laut dem am Mittwoch publizierten Bericht der Sust kontaktierte der Pilot den Flugverkehrsleiter eine Minute nach dem Start per Funk. Ein zuvor festgestelltes und vermeintlich behobenes Problem mit dem Fahrwerk war wieder aufgetaucht. Der Pilot, der mit einer Passagierin an Bord unterwegs war, wollte umkehren.
Die vom Flugverkehrsleiter vorgeschlagene Anflugroute nach Buochs schlug er wegen eines tiefliegenden Wolkenbandes aus. Stattdessen wollte er via Halbinsel Unter Nas, dem östlichsten Ausläufer der Halbinsel Bürgenstock, den Flugplatz wieder anfliegen.
Doch knapp drei Minuten nach dem Start kam es zur Notlandung auf dem See, nördlich des Bürgenstocks. 700 Meter vom Ufer in Kehrsiten NW entfernt prallte das einmotorige Turboprop-Flugzeug auf.
Der Pilot blieb unverletzt, die Passagierin zog sich leichte Verletzungen am Oberkörper zu. Die beiden wurden nach gut 40 Minuten im Wasser von einem Polizeiboot aufgenommen. Das Wrack des Flugzeugs wurde gut einen Monat später, am 26. August 2025, mit einem Grossaufgebot von Einsatzkräften geborgen.
«Unsichere Fahrwerksstellung»
Bereits um 8.21 Uhr war der Pilot zu einem ersten Flug ab dem Flugplatz Buochs gestartet. Diesen brach er ab, weil die Warnleuchte für eine unsichere Fahrwerksstellung erschienen war, hiess es im Bericht der Sust weiter. Er kehrte zum Startplatz zurück und telefonierte mit einem Wartungsbetrieb des Flugzeugs in Deutschland.
Wie in den Wartungsverfahren beschrieben, führte der Pilot einen Reset an der Bedieneinheit des Fahrwerks durch. Die Fehleranzeige erlosch. Der nächste Schritt im Wartungsverfahren, die Funktionsprüfung des Fahrwerks mittels Ein- und Ausfahren des Fahrwerks, wurde nicht durchgeführt.
Schuld oder Haftung festzustellen, sei ausdrücklich nicht Zweck der Sicherheitsuntersuchung, hält die Sust eingangs ihres Berichts fest. Beim Unfall handle es sich um einen «Einzelfall». Systemische Gründe für den Unfall lägen nicht vor, weshalb der präventive Nutzen der Untersuchung beschränkt sei, was zu deren Einstellung führte.
Strafrechtlich ist die Bundesanwaltschaft zuständig. Sie war auch bei den Bergungsarbeiten zugegen. (sda)
