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Presserat heisst Beschwerde gegen Keystone-SDA gut

Wegen ausgelassenem «mutmasslich» im Titel: Presserat heisst Beschwerde gegen Keystone-SDA gut

05.05.2025, 14:1505.05.2025, 14:15
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Der Presserat hat eine Beschwerde gegen Keystone-SDA gutgeheissen. Mit einer Meldung vom 25. Oktober 2023 hat die Nachrichtenagentur demnach die Wahrheitspflicht und die Unschuldsvermutung in der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Dies war am Montag auf der Homepage des Presserates, der Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen in der Schweiz, zu lesen. Die Beschwerde bezieht sich auf einen auf dem Portal «blue news» unter dem Titel «Polizei verhaftet Absender der Bombendrohung» veröffentlichten Text.

Keystone-SDA habe es unterlassen, im Titel und auch im Lead der Meldung von einem «mutmasslichen» Absender der Drohung zu schreiben, heisst es in der Stellungnahme. Der Presserat wies Argumente von Keystone-SDA zurück, wonach die Nachrichtenagentur nicht dafür verantwortlich sei, was ihre Medienkunden aus dem Agenturmaterial machten.

Im Lead heisst es dort: «Die Zürcher Kantonspolizei hat den Absender der Bombendrohung vom Dienstag am Obergericht ermittelt: Es handelt sich um einen 44-jährigen Schweizer. Er wurde verhaftet.» Am Vortag hätten mehrere Medien einen anonymen Hinweis erhalten, wonach im Gerichtsgebäude am Nachmittag Sprengstoff zur Explosion gebracht werde. In die Betreffzeile habe der Täter «Allahu Akbar» geschrieben.

Der Verhaftete legte am 5. Januar 2024 Beschwerde ein, mit der Begründung, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Die Zürcher Kantonspolizei habe den Absender nicht ermittelt, vielmehr habe sie willkürlich einen Bürger verhaftet, um der Öffentlichkeit einen Täter präsentieren zu können, argumentierte er. Zudem gebe es kein rechtskräftiges Urteil, er sei somit unschuldig.

Strenge Kriterien für Titel

Der Presserat weist darauf hin, dass bei Titeln besonders streng darauf zu achten sei, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Das sei in diesem Fall nicht geschehen, womit Keystone-SDA die Unschuldsvermutung verletzt habe. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Täter, habe sich nämlich später nachweislich als falsch herausgestellt.

Weiter stelle sich die Frage, ob der Indikativ in der damaligen Keystone-SDA-Meldung korrekt war. Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verlange von Journalistinnen und Journalisten, dass sie sich an die Wahrheit halten und sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten lassen, die Wahrheit zu erfahren. Bei einer Verhaftung gehe es praktisch immer nur um tatverdächtige Personen, um eine mutmassliche Täterschaft. (sda)

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