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BLS-Subventionsaffäre: Fall geht zurück zur Untersuchungsbehörde

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Die BLS ist die zweitgrösste Eisenbahngesellschaft der Schweiz.Bild: sda

BLS-Subventionsaffäre: Fall geht zurück zur Untersuchungsbehörde

Teile der Strafuntersuchung gegen den früheren BLS-Chef Bernard Guillelmon und ein weiteres Kadermitglied müssen wiederholt werden. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde des Bundes nicht eingetreten, weil dieser seine Begehren nicht ausreichend begründet hat.
14.10.2026, 12:0014.10.2026, 16:28

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) eröffnete im August 2023 im Zusammenhang mit Abgeltungen für den regionalen Personenverkehr der BLS AG ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Guillelmon und einen weiteren früheren Kadermann. Der Vorwurf lautet Leistungsbetrug und Erschleichen einer Falschbeurkundung. Das BAV setzte für die Untersuchung einen Anwalt ein.

In der Folge wurden die Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und von dieser mitsamt der Anklage des BAV an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen, wie das Bundesgericht in einem am Mittwoch publizierten Urteil schreibt.

Das Wirtschaftsstrafgericht wies die Anklage zurück. Alle vom bisherigen Verfahrensleiter gemachten Untersuchungsschritte sollten wiederholt werden, weil jemand aus der Verwaltung das Verfahren hätte führen müssen.

Ungenügende Begründung

Das Berner Obergericht bestätigte im April diesen Entscheid, worauf das BAV ans Bundesgericht gelangte – vergeblich. Das höchste Schweizer Gericht hält fest, dass es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts um einen Zwischenentscheid handelt. Solche sind nur anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht.

Eine drohende Verjährung der Straftatbestände gilt laut Bundesgericht als ein solcher Nachteil. Die Verjährung machte das BAV auch geltend. Die Beschwerdeführerin habe sich indes mit keinem Wort dazu geäussert, welche Massnahmen, Untersuchungen oder Befragungen sie genau wiederholt haben möchte, schreibt das Bundesgericht.

Es sei zudem nicht klar, warum die Zeit nicht ausreiche, um die Verfahrenshandlungen zu wiederholen. Der frühere Verfahrensleiter habe in einem Teilzeitpensum gearbeitet. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb ein neuer Leiter ausser Stande sein solle, das Verfahren innert der verbleibenden Zeit abzuschliessen – allenfalls in einem Vollzeitpensum.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die beiden Beschuldigten oder Zeugen das Verfahren durch Verschiebungsgesuche oder dergleichen verzögern könnten.

Im vorliegenden Fall geht es um eine Summe von rund 10 Millionen Franken. Die BLS-Verantwortlichen sollen dem Bund und den beteiligten Kantonen zu tiefe Personenverkehrserlöse angegeben haben, um überhöhte Subventionen zu erhalten. (Urteil 7B_633/2026 vom 23.9.2026) (sda)

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