Schweiz
SVP

Andreas Glarner gegen Hansi Voigt – so argumentiert der SVP-Nationalrat

SVP Nationalrat Andreas Glarner, anlaesslich einer Delegiertenversammlung der SVP vom Samstag, 1. Juli 2023 in Kuessnacht am Rigi. (KEYSTONE/Urs Flueeler).
Der Aargauer SVP-Nationalrat Andreas Glarner wehrt sich nicht gegen die Bezeichnung «Rechtspopulist». Aber «Rechtsextremist» will er sich nicht nennen lassen.Bild: keystone

Weder «gaga» noch «Rechtsextremist» – so argumentiert Glarner laut Gerichtsakten

19.05.2024, 05:0619.05.2024, 05:06

Am 7. Februar dieses Jahres sprach das Bezirksgericht Bremgarten AG den Medienunternehmer Hansi Voigt von den Vorwürfen der Beschimpfung und der üblen Nachrede frei. Voigt hatte zuvor von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 200 Franken sowie zu einer Busse von 1000 Franken erhalten.

Der Strafbefehl war auf eine Strafanzeige des Aargauer SVP-Nationalrats Andreas Glarner erfolgt. Glarner fühlte sich laut Strafbefehl «in seinem Ansehen diskreditiert». Grund dafür war ein Kommentar von Voigt, den dieser Ende 2022 zu einem Tweet auf der damaligen Plattform Twitter geschrieben hatte. Voigt schrieb: «Wir sollten aufhören, uns darüber zu empören, was ein Gaga-Rechtsextremist wie Glarner sagt, der im Parlament völlig wirkungslos ist.»

Der inzwischen gelöschte Tweet beschäftigt die Justiz bis heute. Denn Glarner legte Berufung gegen das Urteil ein und auch die Staatsanwaltschaft akzeptierte den Freispruch nicht. Wie Glarner und sein Anwalt Simon Käch gegen die unterdessen erfolgte schriftliche Begründung des Freispruchs argumentieren, berichtet die «Aargauer Zeitung» (AZ), der die Berufung des SVP-Nationalrats ans Aargauer Obergericht exklusiv vorliegt.

Die Bezeichnung «Gaga-Rechtsextremist» sei – ob sie nun an einen Politiker gerichtet sei oder nicht – eine Ehrverletzung, heisst es darin laut der AZ. Glarner «gaga» und «Rechtsextremist» zu nennen, sei je für sich allein bereits ehrverletzend. Der Ausdruck «Rechtsextremist» stelle «keine Einordnung des Politikers Andreas Glarner in das sogenannt klassische Links-Rechts-Schema dar». Dieser Einwand bezieht sich auf Voigts Argument vor Gericht, dem das Bezirksgericht folgte: Glarner stehe politisch sehr weit rechts, deshalb sei die Bezeichnung «extrem» gerechtfertigt.

Zur Untermauerung seines Einwands verweist Käch auf die «Strategien gegen Rechtsextremismus in der Schweiz» der Fachstelle für Rassismusbekämpfung des Bundes, in denen steht: «Rechtspopulistische Parteien und die extreme Rechte unterscheiden sich in der Schweiz in einigen wesentlichen Punkten». So stehe ein Grossteil der rechtsextremen Akteure in Opposition zur Demokratie und wolle den demokratischen Staat durch ein autoritäres politisches System ersetzen. Rechtsextreme würden zudem «militante Aktionsformen bis hin zur Anwendung von Gewalt als legitime Mittel» betrachten.

Demgegenüber seien Rechtspopulisten keine fundamentalen Gegner der Demokratie und bewegten sich im rechtsstaatlichen Rahmen und nutzten die demokratischen Institutionen. Während Glarner sich nicht gegen Bezeichnungen wie «Rechtspopulist» wehrt, gehört er laut seinem Anwalt nicht in die Kategorie der Rechtsextremen.

Voigt hatte vor Gericht erklärt, er sehe Glarner nicht als Nazi, aber dessen Ansichten seien oft rechtsextrem. Als eines von mehreren Beispielen brachte er etwa vor, Glarner habe Kinder einer Schulklasse mit ausländisch klingenden Namen auf Facebook an den Pranger gestellt. Glarners Anwalt sieht darin und in den restlichen Ausführungen und Dokumenten der Gegenpartei keinen Bezug zum Rechtsextremismus. Glarner setze sich vielmehr «konsequent gegen einen Missbrauch des Asylrechts und gegen die offenkundigen Tendenzen von fehlendem Integrationswillen vieler Migranten ein», zitiert die AZ.

Anwalt Käch beantragt, den Freispruch des Bezirksgerichts aufzuheben. Voigt solle gemäss Anklage wegen übler Nachrede verurteilt werden. Das Datum der Verhandlung vor dem Obergericht ist noch nicht bekannt. (dhr)

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