Für die improvisierte Nachahmung eines verlorenen Kontrollschilds ist ein Walliser Autofahrer zurecht mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von 800 Franken bestraft worden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Die Lausanner Richter haben das Argument des Betroffenen verworfen, wonach er nicht gewusst habe, dass sein Vorgehen widerrechtlich sei. Der Mann führte vor Bundesgericht aus, er habe das Schild in Italien verloren. Die italienische Polizei habe einem Kollegen gesagt, er solle das Schild durch ein selbst gemachtes Provisorium ersetzen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor.
Hätte er gewusst, dass das nachgemachte Schild illegal sei, wäre er ohne ein solches gefahren, argumentierte der Mann. Denn für die Fälschung von Kontrollschildern drohe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und Busse. Fahre man ohne Kontrollschild herum, sei nur eine Busse zulässig.
Das Bundesgericht bestätigt jedoch die Sicht des Walliser Kantonsgerichts. Dieses führte aus, der Mann sei seit 1985 im Besitz des Führerausweises und habe wissen müssen, dass sein Schild nicht zulässig sei. Er selbst habe ausgesagt, dass er mit einem solchen Schild nie an eine Fahrzeug-Kontrolle beim Strassenverkehrsamt gegangen wäre.
Das Bundesgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass auch die italienischen Behörden ein provisorisches Kontrollschild nach einem Verlust und der entsprechenden Meldung bei den Behörden nur für wenigen Tage tolerieren würden.
Der Beschwerdeführer hatte den Verlust hingegen nicht gemeldet. Vielmehr fiel das provisorische Schild den Grenzwächtern an der schweizerisch-italienischen Grenze auf, als die Frau des Beschwerdeführers mit dem Auto unterwegs war. Zu diesem Zeitpunkt war das falsche Schild schon neun Tage am Auto.
Keine Rolle spielt für die Richter, dass der Betroffene nur zwei Mal rund 800 Meter auf Schweizer Boden - von Gondo bis an die Grenze zu Italien - mit dem improvisierten Kontrollschild unterwegs war. (Urteil 6B_141/2020 vom 9.7.2020) (sda)