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Hörschaden nach Feuerwerksknall an Fussballspiel – Versicherung muss nicht zahlen

Hörschaden nach Feuerwerksknall an Fussballspiel – Versicherung muss nicht zahlen

27.11.2019, 12:00
FC Luzern Fans zuenden Pyros beim Schweizer Cup Achtel Final Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC Aarau am Mittwoch, 29. Oktober 2014 in der Swisspor Arena in Luzern. (KEYSTONE/Sigi Tischle ...
Beim Fussball wird es laut. Oft auch zu laut.Bild: KEYSTONE

Das Bundesgericht erachtet die bleibende Gehörschädigung eines Mannes, die durch einen an einem Fussballspiel gezündeten Feuerwerkskörper verursacht wurde, nicht als Unfall. Die Versicherungsgesellschaft Swica muss damit nicht zahlen. Das Bundesstrafgericht hatte den Hörschaden im Verfahren gegen den Petardenwerfer als schwere Körperverletzung eingeordnet.

Das Kantonsgericht Luzern entschied im Juni 2019, dass die Explosion des Kreiselblitzes während des Super League-Spiels im Februar 2016 in Luzern und die Auswirkung auf das Opfer als Unfall zu werten seien. Aus diesem Grund verpflichtete das Gericht die Swica, bei der der Mann unfallversichert war, ihrer Leistungspflicht nachzukommen.

Während das Bundesstrafgericht für seine Beurteilung des Hörschadens auf das medizinische Gutachten abstellte, stützt sich die erste sozialrechtliche Abteilung des Bundesgericht in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil auf das akustische Gutachten. Auch dieses wurde im Rahmen des Strafverfahrens erstellt.

Nach dem Bundesstrafgericht bestätigte im Februar 2019 auch die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die schwere Körperverletzung.

Versicherungsrechtliche Sicht

Die sozialrechtliche Abteilung hatte den Fall aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrecht zu beurteilen. Entscheidend für die Bejahung der Leistungspflicht der Swica wäre das Vorliegen eines Unfalls. Ein solcher liegt gemäss Gesetz vor, wenn eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den menschlichen Körper schädigt.

Die erste sozialrechtliche Abteilung verneint die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses, weil an einem Fussballspiel mit einer grossen Menschenansammlung mit Lärm verursachenden Gegenständen wie Petarden, Trillerpfeifen und dergleichen gerechnet werden müsse.

Es führt zudem aus, nicht der Feuerwerkskörper als solcher habe den Hörschaden verursacht, sondern der Lärm beziehungsweise der Schallpegel. Der Explosionspegel betrug maximal 116.2 Dezibel. Dies ergab das akustische Gutachten.

Das Bundesgericht führt als Vergleich den Präventionsgrenzwert der Suva von 120 Dezibel auf, der als Grenzwert für Schallimmissionen am Arbeitsplatz für impulsartigen Schall gelte. Es weist weiter auf den maximalen Schallpegel von 125 Dezibel bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Lärm hin.

Das medizinische Gutachten, auf welches das Bundesstrafgericht abstellte, kam zum Schluss, empirische Erkenntnisse aus der Militärmedizin zeigten, dass ein Gewehrschuss bei verschiedenen Personen zu unterschiedlich schweren Beeinträchtigungen führen könne. Die Wahrscheinlichkeit sei zwar gering, dass der gezündete Feuerwerkskörper einen Hörschaden wie den vorliegenden hervorrufe. Es sei aber durchaus möglich. (Urteil 8C_545/2019 vom 14.11.2019) (aeg/sda)

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