Bezirksgericht Zürich verurteilt Anführer der «Jungen Tat»
Das Gericht sprach die beiden Hauptbeschuldigten, den 23-jährigen Tobias Lingg und den 25-jährigen Manuel Corchia, am Freitagmorgen wegen verschiedener Straftaten schuldig. Zu den Delikten, für die sie verurteilt wurden, gehören Aufruf zu Hass und Diskriminierung, Nötigung und Landfriedensbruch.
Das Gericht verurteilte die beiden Anführer der Gruppierung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren. Zusätzlich erhielten beide eine unbedingte Geldstrafe. Damit folgte das Gericht der Staatsanwaltschaft nur teilweise, die für Lingg und Corchia Freiheitsstrafen von 15 Monaten gefordert hatte, wovon sechs Monate zwingend im Gefängnis abzusitzen gewesen wären.
Aktion in Gottesdienst war diskriminierend
Eine wichtige Rolle für den Schuldspruch spielte die Störung eines Pride-Gottesdienstes im Juni 2022. Lingg und Corchia sowie weitere Mitglieder waren in eine Zürcher Kirche eingedrungen und hatten ein Kreuz mit der Aufschrift «NOPRIDEMONTH» aufgestellt.
Durch dieses aggressive Auftreten wurde laut dem Richter der queeren Community das Recht abgesprochen, einen christlichen Gottesdienst abzuhalten. Die Betroffenen seien herabgesetzt und ihnen sei ein Grundrecht abgesprochen worden, führte der Richter weiter aus. Das Bezirksgericht wertete die Tat deshalb als Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie als Aufruf zu Hass.
Anders beurteilte das Gericht die Protestaktion an einer «Drag Story Time» Lesung für Kinder im Zürcher Tanzhaus. Dort hatten Mitglieder der Jungen Tat eine Dragqueen-Lesung gestört und ein Banner mit der Parole «Familie statt Gender-Ideologie» entrollt. In diesem Anklagepunkt wurden Lingg und Corchia vom Vorwurf der Diskriminierung freigesprochen.
Der Slogan «Familie statt Gender-Ideologie» könne nicht klar in direkter Verbindung mit der sexuellen Orientierung einer Person gebracht werden. Der Gesetzgeber habe beim Erlass der Strafnormen davon abgesehen, solche ideologischen Äusserungen ebenfalls zu erfassen.
Freispruch für heimliche Aufnahmen
Auch vom Vorwurf des unberechtigten Aufnehmens privater Gespräche sprach das Gericht die Beschuldigten frei. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich bei den heimlich aufgezeichneten Ausschnitten um kein persönliches Gespräch gehandelt habe, sondern um Teile einer öffentlichen Darbietung.
Dennoch blieb die Aktion im Tanzhaus nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen. Das Gericht verurteilte Lingg und Corchia in diesem Zusammenhang wegen Nötigung. Der Richter betonte die Auswirkungen des martialischen Auftritts. «Teilnehmende Kinder mit ihren Eltern wurden verängstigt», erklärte er. Für die Menschen im Gebäude sei völlig unklar gewesen, was sich draussen abspielte.
Richter äussert Bedenken für Zukunft
Neben den Rädelsführern standen vier weitere Mitglieder der Jungen Tat vor Gericht. Die einzige beschuldigte Frau wurde in sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass ihre Teilnahme an der Aktion beim Tanzhaus nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte. Die drei weiteren beteiligten Männer erhielten für die ihnen vorgeworfenen Delikte bedingte Geldstrafen.
Obwohl Lingg und Corchia bereits vorbestraft sind und gemäss dem Richter während laufender Probezeit erneut straffällig wurden, konnte die bedingte Vorstrafe nicht widerrufen werden. Die Frist dafür war vor einigen Monaten abgelaufen. Der Richter äusserte jedoch «erhebliche Bedenken für zukünftiges Wohlverhalten» der beiden Rechtsextremen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können an die nächste Instanz, das Zürcher Obergericht, weitergezogen werden.
Linksextreme demonstrierten
Der Prozess stiess auf grosse Interesse. Neben der Presse waren sowohl Unterstützer der Beschuldigten anwesend, als auch linksextreme Kreise. Letztere beschränkten sich am Verhandlungstag und an der Urtetilseröffnung auf Kundgebungen vor dem Gerichtsgebäude.
Die Polizei war präsent, um Konfrontationen zu verhindern. Ins Innere kamen Besucherinnen und Besucher nur nach einer Taschen- und Ganzkörperkontrolle. (dab/sda)
