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Freiheitsstrafen für zwei Islamisten aus Winterthur

Freiheitsstrafen für zwei Islamisten aus Winterthur – Propaganda verbreitet

24.03.2025, 16:5624.03.2025, 16:56

Das Bundesstrafgericht hat zwei Islamisten aus Winterthur zu teilweise bedingt gefällten Freiheitsstrafen von 36 und 35 Monaten verurteilt. Hinzu kommen bedingte Geldstrafen. Das Gericht befand die beiden der Unterstützung einer Terrororganisation für schuldig.

Hinzu kommt der Besitz verbotener Gewaltdarstellungen. Der 23- und der 28-Jährige sind wegen Unterstützung der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) bereits vorbestraft. Den jüngeren verurteilte das Bundesstrafgericht zu 36 Monaten, wovon es die Hälfte bedingt aussprach. Der ältere erhielt eine Strafe von 35 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 718 beziehungsweise 1192 Tagen wird ihnen angerechnet. Der 23-Jährige muss gemäss dem Urteil zudem in seiner Bewährungsfrist von drei Jahren das bereits aufgenommenes Programm zur Entradikalisierung fortsetzen.

Freigesprochen wurden die angeklagten Schweizer vom Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation. Wohl aber unterstützten die beiden Männer gemäss dem Bundesstrafgericht den Islamischen Staat, indem sie Spenden sammelten und in der Form von Kryptowährungen weiterleiteten.

Propaganda verbreitet

Die beiden übersetzten und verbreiteten im weiteren Propagandatexte der islamistischen Organisation. Dazu betrieben sie eine eigene Medienagentur für deutschsprachige IS-Propaganda auf Telegram. Bei ihrer Verhaftung fand die Polizei verbotene Gewaltdarstellungen auf ihren Mobiltelefonen.

Zudem beabsichtigten die beiden Angeklagten, nach Syrien zu reisen, um sich dort dem IS anzuschliessen. Der heute 23-Jährige gelangte bis in die Türkei, wo die Behörden ihn stoppten.

Die Bundesanwaltschaft hatte für den jüngeren Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 67 Monaten gefordert und für den älteren 56 Monate. Nach der Urteilsverkündung teilte sie mit, dass sie das Urteil zur Kenntnis nehme und es analysiere. Es ist noch nicht rechtskräftig und kann an die Rekurskammer des Bundesstrafgerichts weitergezogen werden. (hkl/sda)

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