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Gottérons Kraftprobe mit den Fans: Eine Einordnung der Hausverbote

Fribourgs Fans im Spiel der Eishockey National League zwischen Fribourg-Gotteron, HCFG, und HC Davos, HCD, vom Dienstag, 27. Oktober 2026 in Bcf Arena in Fribourg. (KEYSTONE/Peter Schneider)
Gottéron geht entschlossen neue Wege.Bild: keystone
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Gottérons Kraftprobe mit den Fans – Macht und Ohnmacht der Klubs

28.10.2026, 17:5728.10.2026, 18:25

Wie können Klubs gegen Personen vorgehen, die sich im eigenen Stadion oder anderswo nicht korrekt verhalten? Gottéron geht entschlossen neue Wege. Aber dieser Fall steht zugleich für die Ohnmacht der Klubs.

Gottérons Medienmitteilung zu diesem Fall.

Nach den schweren Ausschreitungen im Umfeld des Derbys gegen den Lausanne Hockey Club vom 24. Oktober 2026 hat der Verein Massnahmen gegen die Fangruppierungen «Fribvrgensis XIV» und «Fanatics» beschlossen.

Die Massnahmen umfassen:

  • Verbot von Fanmaterial: Fahnen, Transparente und andere Materialien, die die betroffenen Gruppierungen repräsentieren, dürfen nicht ins Stadion gebracht oder dort gezeigt werden.
  • Verbot der Beschallungsanlagen: Die betroffenen Fangruppen dürfen die ihnen zur Verfügung gestellten Tonanlagen nicht mehr benutzen.
  • Gesperrte Zutrittsausweise: Die Zugangsausweise der Mitglieder der beiden Gruppierungen werden vorübergehend gesperrt.
  • Stadionverbot für Vorstandsmitglieder: Den Vorstandsmitgliedern beider Gruppierungen wird der Zutritt zur BCF Arena untersagt.
  • Zusätzliche Einschränkungen bei Auswärtsspielen: Bis und mit 23. Dezember 2026 sind Fanutensilien wie Fahnen, Transparente, Trommeln und Megafone sowie Choreografien bei Auswärtsspielen verboten.

Die Sanktionen gegen die Vorstandsmitglieder, die vorübergehende Sperrung von Zutrittsausweisen für alle Mitglieder der beiden Gruppierungen und das Verbot von Fanmaterial sind rechtlich nicht dasselbe. Gottéron kombiniert mehrere Möglichkeiten, statt einfach ein Stadionverbot gegen alle Beteiligten anzustreben.

Ein Hausverbot, kein Stadionverbot

Zuerst die recht trockene juristische Einordnung: Der interessanteste Punkt ist die Anwendung des sogenannten Hausverbotes gegen die Vorstandsmitglieder der beiden Gruppierungen für das in der Medienmitteilung die populäre, aber juristisch falsche Bezeichnung «Stadionverbot» verwendet wird.

Vereinfacht erklärt: Es handelt sich nicht um ein Stadion-, sondern um ein Hausverbot. Das Hausverbot unterscheidet sich vom klassischen Stadionverbot, kann kurzfristig vom Klub ausgesprochen werden und ist deshalb unmittelbar wirksam.

Dies im Gegensatz zum Stadionverbot, das nicht vom Klub, sondern erst in Zusammenarbeit mit der Liga und nach einem aufwändigen, juristisch und administrativ anspruchsvolleren Verfahren gegen Personen verhängt werden kann, die unzweifelhaft einer Missetat überführt worden sind.

Ein Hausverbot kann der Stadionbesitzer oder der Stadionmieter (eines von beidem ist jeder Hockeyclub) kurzfristig gegen jede Person aussprechen, muss nicht begründet werden, gilt aber für das eigene oder gemietete Stadion.

Der Geltungsbereich ist ein wichtiger Unterschied: Ein Hausverbot gilt nur fürs eigene Stadion. Die betreffenden Personen können Gottérons Auswärtsspiele weiterhin besuchen. Ein Stadionverbot verbietet hingegen den Besuch von Spielen in verschiedenen oder allen Stadien und kann sportartenübergreifend ausgesprochen werden.

Führungspersonen mit grossem Einfluss

Gottéron hat das Hausverbot nicht kollektiv gegen alle Mitglieder der beiden Gruppierung ausgesprochen und lediglich die Zutrittsausweise vorübergehend gesperrt. Ein kollektives Hausverbot für eine ganze Gruppierung wäre rechtlich nicht haltbar. Die Mitglieder der beiden Gruppierungen können also davon ausgehen, dass sie schon zeitnah wieder ins Stadion dürfen. Und hier beginnt der interessanteste Teil dieses Falles.

Die Erkenntnis gilt eigentlich als gesichert, dass Führungspersonen solcher Gruppierungen einen starken Einfluss auf das Verhalten der Mitglieder ausüben – im Guten wie im Unguten.

Die Frage geht also an Gottérons Geschäftsführer John Gobbi: Was wird erwartet bzw. was müssen die Vorstandsmitglieder der beiden Fangruppierungen tun, damit das Hausverbot wieder aufgehoben wird? Eine konkrete Antwort hat er noch nicht. «Es ist eine erste Massnahme. Wir suchen nun das Gespräch mit den Beteiligten und werden dann entscheiden, wie es weitergeht.»

John Gobbi directeur general parle lors d'une conference de presse a l'occasion du media day de HC Fribourg Gotteron (HCFG) d'avant-saison du championnat suisse de hockey sur glace de N ...
John Gobbi will das Gesprächt mit den Beteiligten suchen.Bild: keystone

Im Idealfall kooperieren die Vorstandsmitglieder der beiden Fangruppierungen bei der Ermittlung der Täter in Lausanne und erwirken so wieder freien Zutritt zum Stadion. Sie kennen ihre Pappenheimer und wären mit ziemlicher Sicherheit dazu in der Lage, die Namen ihrer «schwarzen Schafe» dem Klub und den Behörden zu verraten und so die Ermittlungen zu erleichtern.

Keine Strafverfolgung ohne Identifikation

Aber das dürfte wegen der Omertà, des absoluten Gesetzes des Schweigens und des Ehrenkodexes innerhalb der Fangruppierungen vorerst Wunschdenken sein. Diese «Kraftprobe» kann Gottéron auch mit einem Hausverbot gegen die Vorstandsmitglieder zumindest vorerst kaum gewinnen.

Ohne die Identifikation der Täter ist weder eine Strafverfolgung noch ein landesweites Stadionverbot möglich. Aber womöglich gibt es doch einen Weg, diese «Kraftprobe» zu gewinnen oder wenigstens zu erreichen, dass die Vorstandsmitglieder künftig einen mässigenden Einfluss auf ihre «Schäfchen» ausüben.

Das Hausverbot gegen diese Vorstandsmitglieder der beiden Fangruppierungen kann nämlich aufgrund der aktuellen Vorfälle durchaus langfristig über diese Saison hinaus aufrechterhalten werden. Was wird dann stärker sein: dieses Gesetz des Schweigens unter den Fangruppierungen oder der Wunsch der Vorstandsmitglieder, in die Gottéron-Familie und ins Stadion zurückzukehren? Unter anderem haben die SCL Tigers mit einem vergleichbaren Vorgehen ihre extreme Fangruppe zur Räson gebracht.

Auf jeden Fall gilt im Fall Gottéron: Affaire à suivre.

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