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Was tun mit den Online-Konten von Verstorbenen?

Facebook grüsst aus dem Jenseits: Was tun mit den Online-Konten von Verstorbenen?

Stirbt ein Angehöriger, hinterlässt er nicht nur Geld und Haus, sondern auch ein Linkedin-Profil, Streaming-Abos und vielleicht auch Bitcoins.
19.07.2026, 03:1919.07.2026, 03:19
Florence Vuichard / ch media
Im Smartphone leben die Verstorbenen heute oft ungewollt weiter.
Im Smartphone leben die Verstorbenen heute oft ungewollt weiter.Bild: Getty

Auf Facebook ist Verlass. Mitte Mai vermeldet die Plattform jeweils den Geburtstag eines Bekannten, der seit knapp sieben Jahren verstorben ist. Und jährlich finden sich «Freunde», die ihm gratulieren. «Glückwunsch», postet einer, «Alles Gute zum Geburtstag», ein anderer. Gefolgt von ein paar Emojis. Facebook vergisst nie. Leider.

Mag sein, dass die Nachkommen den Account nicht löschen wollen, damit der Verstorbene irgendwie weiterlebt. Aber vielleicht scheitern sie auch dabei, es zu tun. Denn das ist gar nicht so einfach. Vorsorgen zu Lebzeiten tut hier Not, das jedenfalls raten die Experten vom Vermögenszentrum (VZ).

Wer seinen Nachlass regle, denke an das Eigenheim, das Aktiendepot, den Schmuck oder andere Wertgegenstände. Entscheidend sei heute aber auch, was mit dem «digitalen Nachlass» geschehen soll, also mit den Mails, Webseiten, Fotos und Accounts. Nur so lässt sich sicherstellen, dass persönliche Daten im Todesfall nicht verloren gehen, wie es beim VZ heisst. Oder zur Belastung für die Angehörigen werden.

Viele Hinterbliebene sind damit überfordert und wenden sich «regelmässig» nach einem Todesfall an den Telekomanbieter, um Verträge zu kündigen. Oder um Fragen zum weiteren Vorgehen zu klären, wie Swisscom-Sprecher Sepp Huber weiss. Dabei zeige sich, dass die Herausforderung oft weniger bei den Telekommunikationsdiensten liege als bei der Vielzahl von Online-Konten, E-Mail-Adressen und Social-Media-Profilen, die eine Person im Laufe ihres Lebens aufgebaut habe. «Fehlen Zugangsdaten oder eine Übersicht über die vorhandenen Konten, kann die Regelung des digitalen Nachlasses erheblich erschwert werden», sagt Huber.

Diesen Missstand will der staatlich dominierte Telekomkonzern ändern. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, «die digitale Kompetenz der Schweizer Bevölkerung» zu fördern, und bietet «deshalb Informationen und praktische Hilfestellungen» an, sagt Huber. Auch rund um den digitalen Nachlass.

Eine spezielle gesetzliche Regelung für den digitalen Nachlass gibt es nicht. Er geht zusammen mit dem Haus und dem Bankkonto automatisch an die Erben. Wichtig laut VZ ist deshalb, dass man seine Wünsche zu Lebzeiten klar formuliert. Für digitale Vermächtnisse mit finanziellem Wert wie Kryptowährungen oder für solche mit emotionalem Wert wie Fotos empfehlen die Vorsorgeexperten ein Testament oder einen Erbvertrag. Für die übrigen Positionen, etwa für den Facebook-Account, die Hotmail-Adresse oder das Netflix-Abo, genügten sogenannte Anordnungen.

Was passiert mit den lokal gespeicherten Daten auf PC und Handy?

Fotos, Mails oder Notizen fallen «automatisch» mit den Geräten, auf denen sie gespeichert sind, in das Nachlassvermögen. Das VZ empfiehlt deshalb in einem «handschriftlich verfassten Testament oder in einem Erbvertrag» festzuhalten, wer genau sich um diese Daten kümmern soll. Konkret kann ein Erblasser sein Smartphone oder seinen PC einer bestimmten Person vermachen und ihr eine Anweisung hinterlassen, was sie mit diesen Daten machen soll.

Doch damit die Erben die Wünsche korrekt umsetzen können, benötigen sie die Zugangsdaten wie die Benutzernamen und Passwörter. Diese sollten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. «Wir empfehlen, den digitalen Nachlass aktiv zu regeln und die wichtigsten Konten, Zugangsmöglichkeiten und Wünsche zu dokumentieren», sagt auch Swisscom-Sprecher Huber.

Wer bekommt die in Eigenregie verwalteten Kryptowährungen?

Im schlechtesten Fall niemand. Die selbstverwalteten Bitcoin, Ether und Co. sind auf der dezentral organisierten Blockchain vermerkt, für deren Verwahrung ist jeder selbst verantwortlich. Für den Zugriff auf das Krypto-Vermögen braucht es nicht nur den öffentlichen, mit einer IBAN-Adresse vergleichbaren Schlüssel, sondern auch den privaten Schlüssel, der eigentlich niemals mit anderen geteilt werden sollte. Doch ohne diesen ist das Geld verloren.

Dennoch: Der private Schlüssel sollte «auf keinen Fall» ins Testament geschrieben werden, sagen die VZ-Experten. Vielmehr empfehlen sie den Bitcoin-Haltern, mit einer «unabhängigen Fachperson, die einen guten Ruf hat», abzuklären, wie die Angehörigen im Bedarfsfall darauf zugreifen könnten. Eine Lösung sei etwa ein Hardware-Wallet, also ein USB-Stick-ähnliches Gerät, das an einem sicheren Ort aufbewahrt werde.

Wie gewinnt man den Überblick?

Fachleute empfehlen grundsätzlich allen, ein Verzeichnis zu erstellen – mit allen Plattform-Profilen, E-Mail-Accounts, Streaming-Abos oder Onlineshop-Konten, die sie im Lauf der Jahre eröffnet haben. Dabei sollten die nicht mehr benötigten Dienste konsequent gelöscht werden. Mit einer solchen Liste lässt sich letztlich auch der digitale Nachlass leichter regeln.

Ist die Checkliste mal erstellt, sollte regelmässig überprüft werden, ob sie noch aktuell ist – oder angepasst werden muss.

Was tun, wenn der digitale Nachlass fehlt?

In einem solchen Fall müssen sich die Hinterbliebenen selbst einen Überblick verschaffen. Hilfreich ist es, sich als Erstes einen Zugang zum E-Mail-Konto und zu den Kreditkartenabrechnungen zu verschaffen. Denn in der Regel musste sich die verstorbene Person mit einer E-Mail-Adresse registrieren und allfällige Kosten per Kreditkarte begleichen. Gemäss Swisscom sollte man mit einem Todes- oder Erbschein «in der Regel unkompliziert Zugriff» auf ein E-Mail-Konto erhalten.

Dann sollten laufende kostenpflichtige Abos und Verträge zum nächstmöglichen Termin gekündigt sowie Konten für Onlineshops oder andere Dienstleistungen gelöscht werden. Denn auch kostenlose Dienste können teuer zu stehen kommen, wie Swisscom-Sprecher Huber warnt. «Ein ungenutztes E-Mail-Konto kann beispielsweise gehackt und für Spam oder Phishing missbraucht werden.» Zudem sei der Zugriff auf andere Online-Dienste oft mit dieser E-Mail-Adresse verknüpft.

Wie löscht man den Account bei Facebook und Co.?

Bei mehreren Internetdiensten wie etwa Google oder Facebook kann man unter den «Einstellungen» angeben, welche Vertrauensperson auf die eigenen Konten zugreifen kann, und einen Nachlasskontakt hinzufügen. Auch Apple bietet diese Möglichkeit an. So kann die Vertrauensperson nach dem Tod unkompliziert auf die Daten zugreifen.

Hinterbliebene, die jedoch nicht als Nachlasskontakt erfasst wurden, haben nur eingeschränkte Möglichkeiten, wie es bei der Swisscom heisst. Sie sind von den unterschiedlichen Regelungen der verschiedenen Dienstleister abhängig. Bleiben Profile in sozialen Netzwerken aktiv, besteht laut Huber das «Risiko von Missbrauch oder Identitätsdiebstahl».

Dagegen sind die jährlichen Geburtstagswünsche von angeblichen «Freunden» geradezu harmlos. (schweizheute.ch)

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Die beliebtesten Kommentare
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El_Chorche
19.07.2026 06:14registriert März 2021
Automatische Kontolöschung nach fünf Jahren Inaktivität?

Oder würde das die Geschäftszahlen zu sehr schädigen?
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