Schweiz
Alkohol

Unteroffizier der Armee fährt mit 1,7 Promille Auto und wird entlassen

Unteroffizier fährt betrunken Auto und wird entlassen

29.10.2026, 12:0029.10.2026, 12:26

Ein Armee-Angestellter ist entlassen worden, nachdem er unter Alkoholeinfluss am Steuer eines Zivilfahrzeugs angehalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil dessen Beschwerde gegen die Kündigung abgewiesen.

Der Unteroffizier war im April 2024 gegen 02.00 Uhr morgens am Steuer seines Zivilfahrzeugs angehalten worden. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille auf. Sein Führerausweis wurde ihm für vier Monate entzogen.

Suspendiert und entlassen

Strafrechtlich wurde der Mann der qualifizierten Trunkenheit am Steuer schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Der Mann informierte seinen Arbeitgeber, das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), über den Führerausweisentzug.

Im Februar 2025 wurde dem Unteroffizier per Ende August gekündigt. Der Mann wurde zudem mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert. Das Verhalten des Unteroffiziers sei mit den Treue- und Vorbildpflichten, die seine Funktion auferlege, unvereinbar gewesen, so die Begründung.

Mehr als 25 Dienstjahre

Der Betroffene focht seine Entlassung vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Er erinnerte daran, dass er seit 25 Jahren vorbildlich in der Armee tätig gewesen sei. Er habe keine Vorstrafen gehabt und nie Anlass zu Meldungen im Zusammenhang mit Alkohol gegeben.

Die St.Galler Richter haben in ihrem Entscheid festgehalten, dass die festgestellte Blutalkoholkonzentration mehr als doppelt so hoch gewesen sei wie die zulässige Grenze. Dieser schwere Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz sei geeignet, das Vertrauen in ihn zu erschüttern und sei mit der Treuepflicht unvereinbar.

Das Gericht führt weiter aus, dass der Gekündigte durch seinen Verstoss das Risiko eingegangen sei, Dritte zu gefährden, was die Armee in Misskredit hätte bringen können. Es hat seine Beschwerde abgewiesen.

(Urteil A-2050/2025 vom 12.10.2026)

(sda)

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