Die Stadt Bern will die kommerzielle Nutzung von Zweitwohnungen in der Berner Altstadt stärker regulieren. Die attraktive Wohnlage soll wieder vermehrt der ortsansässigen Bevölkerung dienen.
In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach temporären Wohnnutzungen in Bern angestiegen. Online-Plattformen wie Airbnb oder Business-Appartements beflügelten den Trend. Die schmucke Berner Altstadt war entsprechend begehrt.
Bereits 2017 überwies das Berner Stadtparlament einen Vorstoss «gegen Zweckentfremdung von Wohnraum in der Altstadt». Ihm will nun die Stadtregierung Rechnung tragen. Die Stimmberechtigten können voraussichtlich am 13. Februar 2022 über die Vorlage abstimmen.
Konkret sollen jene Gebäudeteile, in denen die Bauordnung zwingend eine Wohnnutzung vorschreibt, nicht mehr gewerbsmässig vermietet werden dürfen, wie der Gemeinderat am Donnerstag mitteilte.
Nicht betroffen von der neuen Regelung sind Erstwohnungen. Die klassische Untervermietung oder die temporäre Vermietung der selber bewohnten Erstwohnung, etwa bei einer längeren Ferienabwesenheit, bleiben weiterhin unbeschränkt möglich.
In der Oberen Altstadt und im Gewerbegebiet Matte betrifft die neue Regelung die Dachgeschosse. In der Unteren Altstadt und im Wohngebiet Matte ist eine Wohnnutzung über dem zweiten Vollgeschoss vorgeschrieben.
In diesen Gebäudeteilen wird es künftig nicht mehr möglich sein, Business-Apartments, Ferienwohnungen oder ähnliches wiederholt kurzzeitig zu vermieten. In den übrigen Gebäudeteilen eines Altstadthauses können solche Angebote jedoch weiterhin betrieben werden, wie der Gemeinderat ausführte.
Auch die Nutzung von Wohnraum als Zweitwohnung wird nicht grundsätzlich verboten. Wer heute ein Angebot betreibt, das künftig nicht mehr zulässig ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besitzstandgarantie berufen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn für die Nutzung eine wesentliche bauliche Investition getätigt wurde.
Damit Anbieter und Anbieterinnen von temporären Kurzzeitvermietungen die bisher zulässige Nutzung weiterführen können, will die Stadt hier ausdrücklich den Besitzstand garantieren. Allerdings muss die Nutzung fristgerecht bei der Stadt angemeldet und müssen die von der Stadt verlangten Nachweise erbracht werden. (aeg/sda)