Der Bundesrat lockert die Corona-Massnahmen. Ab heute dürfen unter anderem die Terrassen der Restaurants und Bars wieder öffnen. Aber es gibt noch mehr. Wir beantworten dir die wichtigsten Fragen zu den neuen Corona-Regeln der Schweiz:
Die Gastronomen dürfen ihre Gäste auf ihren Terrassen zwischen 06.00 und 23.00 bedienen.
Maximal vier Personen dürfen gemeinsam an einem Tischsitzen. Für Eltern mit ihren Kindern gilt eine Ausnahme.
Neben der Sitzpflicht gilt die Maskenpflicht. Diese darf nur während der Konsumation abgezogen werden. Zum Schutz der Gäste muss zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden oder als Alternative eine Abschrankung angebracht werden. Das Personal trägt immer eine Maske. Zudem müssen alle Gäste ihre Kontaktdaten abgeben.
Die Gäste dürfen die Toiletten auch im Innenbereich des Restaurants oder der Bar benützen. Dabei muss aber stets eine Maske getragen werden.
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Eine Überdachung der Terrasse oder des Aussenbereichs ist erlaubt; ist eine Überdachung vorhanden, so dürfen allfällige Seitenplanen maximal die Hälfte der Seiten bedecken. Wichtig ist, dass die Luft frei zirkulieren kann.
Nein, das ist noch nicht möglich. Bei einem privaten Fest sind nur 15 Personen erlaubt, auch auf einer Restaurantterrasse.
Sitzplätze sind unter den gleichen Bedingungen wie bei Restaurants im Aussenbereich erlaubt. Stehtische jedoch sind nicht möglich; für alle Gäste gilt eine Sitzpflicht.
Draussen sind Publikumsanlässe im Sport mit maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen, aber nur für Spiele von Teams aus einer Liga mit professionellem oder semiprofessionellem Spielbetrieb oder einer nationalen Nachwuchsliga oder für Wettkämpfe von Elitesportlern (z.B. Leichtathletik).
Es gilt Sitzpflicht, es muss Maske getragen werden und Abstand eingehalten werden. Die Zuschauerränge dürfen bis maximal ein Drittel der Kapazität besetzt werden. Im Amateurbereich sind nur Wettkämpfe und Spiele ohne Publikum erlaubt.
An Veranstaltungen gilt eine Sitzpflicht; die Konsumation ist hier nicht erlaubt, also auch keine Verpflegungsstände.
Publikum ist nur bei Spielen der professionellen oder halbprofessionellen Ligen erlaubt, drinnen ist bis maximal 50 Personen erlaubt. Es gilt fürs Publikum Sitz- und Maskenpflicht.
Die Zuschauerränge dürfen nur bis zu einem Drittel der Kapazität besetzt werden, und jede Person bekommt einen Sitzplatz zugeordnet. Auch hier ist die Konsumation nicht erlaubt. Im Amateurbereich sind nur Wettkämpfe ohne Publikum erlaubt.
Ja. Wie im Sport sind auch in Kultur- und Freizeitbetrieben Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder möglich. Theater oder Kinos können wieder öffnen. Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher ist im Innern auf 50 beschränkt, und es darf maximal ein Drittel der Kapazität an Sitzplätzen besetzt werden.
Es gilt Maskentragen, und zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss der Abstand von anderthalb Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Davon ausgenommen sind Familien oder Personen, die im gleichen Haushalt leben. Es soll möglichst keine Pause geben.
Nein, die Konsumation im Kino ist verboten.
Ja, bei Open-Air-Kinos sind sogar etwas mehr Zuschauer zugelassen. Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher ist auf 100 begrenzt. Alle anderen Regeln bleiben gleich wie bei Veranstaltungen in Innenräumen.
Ja, Führungen im Museum, im Zoo oder durch die Stadt sind mit Schutzkonzept möglich. Drinnen und draussen gilt eine Obergrenze von 15 Personen.
Nein, Aufführungen mit Chören vor Publikum sind verboten.
Aufführungen mit einzelnen professionelle Sängerinnen oder Sängern sind aber mit entsprechenden Schutzvorkehrungen zulässig.
Vereinstreffen, auch Generalversammlungen, gelten als Veranstaltungen. Diese sind ab 19. April wieder erlaubt. Es gilt eine Obergrenze von 15 Personen drinnen und draussen und eine Maskenpflicht. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden.
Für solche Anlässe von Vereinen und Freizeitorganisationen gelten die gleichen Regeln: Es gilt eine Beschränkung auf maximal 15 Personen und eine Maskenpflicht. Zudem muss ein Schutzkonzept erarbeitet werden.
Ja, das ist wieder möglich. In den Innenräumen gilt beim Sporttreiben für Gruppen eine Obergrenze von 15 Personen. Das Trainieren an Geräten in Fitnesszentren fällt aber nicht unter eine Tätigkeit in einer Gruppe, jede*r trainiert für sich, weshalb auch mehr als 15 Personen anwesend sein dürfen. Alle Anwesenden müssen grundsätzlich eine Maske tragen und 1.5 Meter Abstand einhalten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen.
Punkto Maskenpflicht gibt es Ausnahmen, wenn der Sport mit Maske nicht ausgeübt werden kann. Pro Person muss dann aber eine ausreichend grosse Fläche zur Verfügung stehen, das bedeutet mind. 15 m2 (ruhige Sportart am Platz) und mind. 25 m2 für andere Sportarten. Es sind höchstens 15 Personen ohne Maske in einem Raum zulässig.
Das Training ist drinnen bis 15 Personen erlaubt; dabei gilt aber Maske tragen und Abstand halten, d.h. es sind nur Trainingsaktivitäten ohne Körperkontakt zulässig. Für Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre gelten andere Regeln (siehe Frage 29).
Nein, derzeit noch nicht. Sportarten mit Körperkontakt wie Judo, Boxen oder Schwingen sind in Innenräumen – weil eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden muss – noch nicht möglich, weder Trainings noch Wettkämpfe. Für Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre gelten andere Regeln (siehe Frage 29).
Ein Schwingen vor Publikum ist nur im professionellen Bereich erlaubt. Laien dürften draussen wieder trainieren, wenn sie eine Gesichtsmaske tragen könnten. Das ist beim Schwingen aber nicht praktikabel, weshalb Amateure auch aussen noch nicht trainieren dürfen.
Ja. Das Mannschaftstraining in Sportvereinen ist in Gruppen bis 15 Personen erlaubt, wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.
Ja, Bedingung ist ein Schutzkonzept. Zudem muss drinnen eine Maske getragen UND der Abstand eingehalten werden; draussen muss eine Maske getragen oder der Abstand gehalten werden; dann sind Wettkämpfe bis 15 Teilnehmende möglich. Mehr als 15 Teilnehmende sind nur in den professionellen Ligen möglich.
Bei (reduzierten) Fussballmatches, etwa 7 gegen 7, ist Abstandhalten und Maskentragen nicht praktikabel; solche Wettkämpfe sind deshalb nicht erlaubt.
Bei Tennisturnieren bzw. -wettkämpfen drinnen müssen Schutzkonzepte vorliegen. Auf die Maske kann verzichtet werden, wenn jede*r Spieler*in mind. 25 Quadratmeter Platz zur ausschliesslichen Verwendung zur Verfügung hat. Einzelturniere ohne Maske sind deshalb indoor möglich, Doppel hingegen nicht, auch nicht mit Maske, weil der Abstand nicht immer eingehalten wird. Publikum ist nicht zugelassen.
Bei Tennisturnieren im Freien sind Einzel ohne Maske zulässig, hingegen muss beim Doppel eine Maske getragen werden, ebenso zwischen den Spielen und in der Garderobe. Publikum ist nicht zugelassen.
Ja, Hallenbäder können für sportliche Aktivitäten öffnen. Es gilt eine Wasserfläche von 25 m2/Person; zudem dürfen höchstens 15 Personen gleichzeitig ohne Maske im Raum des Schwimmbeckens anwesend sein.
Nein, Innenbereiche von Wellnessanlagen müssen noch geschlossen bleiben. Erlaubt sind Schwimmanlagen oder Solbäder draussen mit Kapazitätsbeschränkungen (10m2 / Person).
Beim Sporttreiben draussen muss keine Maske getragen werden, wenn der Abstand eingehalten wird. Es gilt zudem eine Gruppengrösse von max. 15 Personen. Wettkämpfe (ausserhalb von professionellen Ligen) sind bis 15 Personen ebenfalls erlaubt, einfach ohne Publikum. Dies gilt für alle Personen ab 20 Jahren (Jahrgang 2000 oder älter). Kinder und Jugendliche (Jahrgang 2001 oder jünger) haben mehr Möglichkeiten im Sport- und Kulturbereich.
Ja, Proben sind bis maximal 15 Personen möglich, mit Maske und Abstand. Wo keine Maske getragen werden kann, etwa beim Singen oder Klarinette spielen, muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmeter zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen, oder es werden zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht.
An privaten Treffen und Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im Innern dürfen weiterhin 10 Personen teilnehmen. Kinder werden weiterhin mitgezählt.
Es ist jedoch weiterhin grosse Vorsicht geboten bei solchen Veranstaltungen, welche in der Vergangenheit häufig als Ansteckungsort vermutet wurden. Es soll deshalb weiterhin eindringlich empfohlen werden, dass sich private Treffen auf Personen aus wenigen Haushalten beschränken.
Trifft man sich draussen im Familien- und Freundeskreis, sind weiterhin bis 15 Personen erlaubt. Kinder werden mitgezählt.
Präsenzunterricht im Bildungsbereich soll auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sek II eingeschränkt wieder möglich sein. Es gilt eine Beschränkung von 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf 1/3. Es gilt eine Maskenpflicht, und der erforderliche Abstand muss eingehalten werden.
Präsenzveranstaltungen sind generell auch mit mehr als 50 Personen möglich, wenn es sich um Unterricht handelt, der notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs ist und eine Durchführung vor Ort erfordert.
Prüfungen an Universitäten oder Fachhochschulen können durchgeführt werden. Kleine Veranstaltungen wie Seminare und Übungen mit maximal 50 Personen ebenso.
Kinder und Jugendliche unter 20 Jahre, das heisst bis Jahrgang 2001, dürfen drinnen und draussen ohne Personenbegrenzung Fussball oder Hallenhockey spielen, an einer Kletterwand üben oder einen Jazztanz proben. Zudem dürfen auch Wettkämpfe stattfinden, aber ohne Publikum.
Dies gilt auch für Kontaktsportarten wie Kampfsport. Bei Trainings können Eltern zuschauen; an Wettkämpfen dagegen ist kein Publikum zugelassen, also auch keine Eltern am Spielfeldrand beim Fussball oder Hockey.
Für Erwachsene ab Jahrgang 2000 gelten strengere Vorgaben. Für sie ist in Gruppen ausgeübter Sport draussen nur bis 15 Personen erlaubt, mit Maske oder Abstand; drinnen ebenfalls nur bis 15 Personen, mit Maske und Abstand. Kontaktsportarten wie Kampfsport und Paartanz sind in Innenräumen noch nicht erlaubt.
Proben und Konzerte (einschliesslich Chor) sind für Jugendliche bis Jahrgang 2001 erlaubt. Aufführungen vor Publikum bleiben vorerst noch verboten, vor allem zum Schutz des Publikums. Proben oder Auftritte können aber gefilmt und online übertragen werden.
Ja. Für Jugendliche bis Jahrgang 2001 sind solche Lager erlaubt. Es braucht dazu ein Schutzkonzept.
Jugendtreffs mit Aktivitäten für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger können öffnen. Es muss eine Fachperson anwesend sein, und es gilt Maskenpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die älter sind als 12 Jahre. Unzulässig sind Tanzveranstaltungen und die Ausgabe von Speisen und Getränken.
Ja. Eine Disco bzw. Tanzveranstaltung ist aber nicht erlaubt. Es darf auch kein Trinken und Essen ausgegeben werden.
Hier gelten für alle dieselben Regeln: Drinnen sind maximal zehn Personen, draussen maximal 15 Personen erlaubt. Die Erleichterungen für Kinder und Jugendliche bis 20 gelten nur bei Sport, Kultur und Angeboten der Jugendarbeit wie Jugendtreffs oder Pfadi.
Pfadi-Übungen und Ausflüge waren schon bisher möglich. Sie gehören in den Bereich Jugend&Sport.
Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen kann die Heimleitung die Maskenpflicht für sechs Monate ab dem 14. Tag nach der 2. Impfung aufheben, in Absprache mit den kantonalen Behörden. Dies gilt während drei Monaten ab Ende der Isolation auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die nach einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion genesen sind.
Wenn Unternehmen den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests vor Ort gewähren und sich die Mitarbeitenden einmal pro Woche testen lassen können, entfällt die Kontaktquarantäne am Arbeitsplatz für jene, die im Betrieb Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Ausserhalb des Betriebs müssen sich diese Personen aber in Kontaktquarantäne begeben.
(cst/bal)
Jetzt haben sie wohl endgültig den Verstand verloren. Willkommen in der Wirtschaftsdiktatur, wo man die Quarantäne verlassen darf, damit man als Arbeitssklave auf keinen Fall fehlt. Ich hoffe, das wird besser geprüft als die HO-Pflicht