Das Cannabis-Urteil des Bundesgerichts ist nicht auf harte Drogen wie Heroin und Kokain anwendbar. Dieser Ansicht ist die Konferenz der Staatsanwälte. Das oberste Gericht hatte entschieden, dass eine kleine Menge Cannabis für den Eigenkonsum nicht gerichtlich eingezogen und vernichtet werden darf.
Laut Bundesgericht liegt die Grenze bei zehn Gramm. Das Urteil war Mitte Juni gefällt und Ende Juli publiziert worden.
Der Vorstand der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) ist nun der Auffassung, dass das Cannabis-Urteil nicht auf harte Drogen anwendbar ist. Dies teilte er am Donnerstag mit. Er empfiehlt seinen Mitgliedern deshalb, die bisherige Praxis beizubehalten und auch kleine Mengen harter Drogen weiterhin sicherzustellen.
Der Vorstand der SSK hat das Urteil eingehend geprüft, wie er schreibt. Für sein Fazit, dass für harte Drogen nicht dieselben Regeln gelten, führt er mehrere Begründungen ins Feld. Zum einen müsse bei harten Drogen immer von einer sogenannten Anlasstat, einer Straftat, ausgegangen werden. Eine Reglung wie beim Cannabis sei rechtlich und auch «angesichts des wesentlich höheren Gefährdungspotenzials von harten Drogen» gesundheitspolitisch nicht zu rechtfertigen.
Die Sonderstellung von Cannabis werde denn auch unter anderem damit begründet, dass Cannabis ein deutlich geringeres Abhängigkeits- und Risikopotenzial habe als Drogen wie etwa Heroin, Kokain oder Crack.
Die SSK kann gemäss Mitteilung keine Intention in der Gesetzgebung erkennen, den Umgang beim Konsum harter Drogen zu lockern - ganz im Gegensatz zum Cannabis. Die Konferenz wünscht sich deshalb von Seite des Gesetzgebers Anstrengungen, «hier Klarheit zu schaffen und für alle Betroffenen angemessene Regelungen zu erarbeiten».
Das Bundesgericht hatte seinen Entscheid zu Cannabis damit begründet, dass es für eine Einziehung und Vernichtung kleiner Mengen für den Eigenkonsum keine gesetzliche Grundlage einer Anlasstat gebe. Erwerb und Besitz kleinster Mengen Cannabis seien legal.
Im konkreten Fall, den die Lausanner Richter zu beurteilen hatten, war ein Mann 2019 vom Grenzwachtkorps am Bahnhof St. Margrethen SG kontrolliert worden. Er hatte 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch bei sich. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn vom Vorwurf des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es ordnete aber die Vernichtung des Cannabis an. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.
(yam/sda)