Schweiz
FC Luzern

Streit mit FC Luzern: Gericht gibt Bernhard Alpstaeg recht

Streit um Aktienmehrheit beim FC Luzern: Gericht heisst Klage von Bernhard Alpstaeg gut

Das Bezirksgericht Luzern hat eine Klage des entmachteten FCL-Besitzers Bernhard Alpstaeg gegen die FCL Holding AG gutgeheissen. Demnach hat Alpstaeg die Aktienmehrheit rechtmässig erworben.
25.08.2026, 12:1825.08.2026, 14:15

Die FCL Holding AG wird darin dazu verpflichtet, Alpstaeg im Aktienbuch wieder als Eigentümer der umstrittenen «Stierli-Aktien» einzutragen. Es geht dabei um ein Aktienpaket von 25'000 Namensaktien, was einer Beteiligung von 25 Prozent am gesamten Aktienkapital der FCL Holding AG entspricht. Wird Alpstaeg dieses Paket zugesprochen, verfügt der Unternehmer wieder über 52 Prozent der FCL-Aktien. Seine weiteren 27 Prozent Aktienanteil sind unangefochten.

Weiter seien die Beschlüsse der FCL-Generalversammlung vom 21. Dezember 2022 aufzuheben. An dieser war Alpstaeg das Stimmrecht für die umstrittenen Aktien entzogen worden.

Laut dem 54-seitigen Urteil vom 18. August muss die FCL Holding AG Alpstaeg zudem 208'474.50 Franken für die Prozesskosten bezahlen.

FCL will Berufung einlegen

Das am Dienstag an die Parteien versandte Urteil liegt Keystone-SDA vor. Es ist noch nicht rechtskräftig. Die FCL Holding kann es innert 30 Tagen anfechten.

Auf Anfrage von Keystone-SDA hielt der FCL fest, Berufung einlegen zu wollen. Zum Inhalt des Urteils äusserte sich der Verein nicht weiter, er werde dieses «sorgfältig prüfen». Weiterhin sei der FCL offen dafür, mit Alpstaeg «den Weg des Dialogs weiterzuführen», hiess es.

Der Rechtsstreit geht auf einen Aktienkauf von 2015 zurück. Damals übernahm Alpstaeg das Paket vom früheren FCL-Präsidenten Walter Stierli. Nach Darstellung der FCL-Führung verlief der Kauf unrechtmässig.

Keinen Grund für Löschung aus dem Aktienbuch

Die Behauptung der FCL Holding AG, sie besitze ein Kaufrecht an den Stierli-Aktien, wies das Gericht zurück. Eine Gesellschaft könne einen Erwerber von Namenaktien nur dann nachträglich aus dem Aktienbuch löschen, wenn dafür ein «wichtiger, in den Statuten genannter Grund» vorliege. Einen solchen rechtlichen Grund für die Löschung gebe es in diesem Fall nicht, befand das Gericht.

Weiter bezeichnete das Gericht den Stimmrechtsentzug für Alpstaeg an der Generalversammlung im Dezember 2022 als Fehler. «Eine gesetzliche oder statutarische Grundlage, welche dem Kläger untersagen würde, das ihm als Aktionär zustehende Stimmrecht auszuüben, existiert nicht», hiess es im Urteil.

Alpstaeg wollte an der Generalversammlung 2022 den gesamten Verwaltungsrat auswechseln. Die FCL-Führung erkannte ihm zuvor das zuletzt erworbene Aktienpaket ab und entzog ihm damit das Stimmrecht für diese Aktien. (dab/sda)

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