Schweizer IS-Kämpfer im Irak in Haft: Bund muss ein 3. Mal über die Bücher
Der Bund muss zügig überprüfen, ob ein einstiger Schweizer IS-Reisender in einem irakischen Gefängnis inhaftiert und wie seine Situation dort ist. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Donnerstag publizierten Urteil.
Ohne die Mitwirkung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist es laut Bundesgericht illusorisch, weitere Informationen zu einem sehr wahrscheinlich im Irak inhaftierten Schweizer zu erhalten. Das höchste Schweizer Gericht hat eine Beschwerde des Anwalts des Gefangenen abgewiesen.
Der Rechtsvertreter forderte eine Anweisung ans EDA, dem heute 32-jährigen Inhaftierten im Irak sofortigen konsularischen Schutz zu bieten und alles zu unternehmen, um die Gefahr von Folter oder einer Hinrichtung zu bannen. Ans Bundesgericht gelangte der Anwalt, weil das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz die Sache für weitere Abklärungen ans EDA zurückwies.
Dem Westschweizer könnte die Todesstrafe drohen
Dorthin gelangt der Fall nach dem vorliegenden zweiten Urteil des Bundesgerichts zu diesem IS-Reisenden zum dritten Mal. Gegenüber dem Anwalt und auch öffentlich hat das EDA bekannt gegeben, dass es bei erwachsenen terroristisch motivierten Reisenden keine aktiven Rückführungen mache.
Der Westschweizer reiste 2015 nach Syrien und schloss sich mutmasslich der Terrormiliz Islamischer Staat an. Mitte 2019 wurde er von den Syrian Democratic Forces verhaftet und inhaftiert. Es handelt sich dabei um ein von kurdischen Einheiten angeführtes Militärbündnis in Nord- und Ostsyrien.
Anfang Jahr wurde der Mann im Rahmen einer Aktion der US-amerikanischen Streitkräfte mutmasslich in den Irak überführt. Innerhalb der 23 Tage dauernden Operation wurden rund 5700 Männer aus den syrischen Gefängnissen in den Irak verlegt. Dort droht den früheren IS-Kämpfern ein Prozess und bei einer Verurteilung die Todesstrafe.
(Urteil 1C_260/2026 vom 22.5.2026) (sda)
