Schweiz
Justiz

Schweizer IS-Kämpfer im Irak: Bund muss Rückführung prüfen

Ihm droht die Todesstrafe: Bund muss Rückführung von Schweizer IS-Kämpfer erneut prüfen

02.04.2026, 12:0002.04.2026, 12:39

Das Schweizer Aussendepartement muss das Rückführungsgesuch eines wahrscheinlich im Irak inhaftierten Schweizer IS-Kämpfers erneut prüfen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Dem Mann droht möglicherweise die Todesstrafe.

Der Westschweizer reiste 2015 nach Syrien und schloss sich mutmasslich der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) an. Mitte 2019 wurde er von den Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet und inhaftiert. Es handelt sich dabei um ein von kurdischen Einheiten angeführtes Militärbündnis in Nord- und Ostsyrien.

Die konsularische Direktion des Aussendepartements lehnte im September 2025 ein Rückführungsgesuch des Betroffenen ab, wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.

Ausnahme bei Gefahr für Leib und Leben

Das Gericht hält fest, das grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz bestehe. Der Bund könne eine Hilfeleistung verweigern oder begrenzen. Dies sei insbesondere möglich, wenn die aussenpolitischen Interessen des Bundes oder andere Personen gefährdet würden.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Verweigerung des weiteren möglich, wenn eine Person sich fahrlässig verhalten habe. Vorbehalten blieben jedoch Fälle, in denen Leib und Leben einer Person gefährdet seien.

Drei Schweizer unter den Gefangenen

Ob dies aufgrund der Überführung des Westschweizers von Syrien in den Irak der Fall ist, muss die konsularische Direktion prüfen. US-Einheiten verlegten ab dem 21. Januar mutmassliche IS-Mitglieder aus den Hafteinrichtungen des SDF in Syrien ins Al-Karkh-Zentralgefängnis in Bagdad/Irak, wie das Gericht schreibt.

Im Irak soll ihnen der Prozess gemacht werden. Verschiedene Medien berichteten darüber, dass sich unter den überführten Gefangenen auch drei Schweizer befinden. Gemäss dem irakischen Anti-Terrorismus-Gesetz droht Beteiligten oder Unterstützern von Terror-Taten der Tod.

(Urteil F-7449/2025 vom 30.3.2026) (sda)

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