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Massnahme statt Verwahrung: Letzte Chance für Vergewaltiger

Massnahme statt Verwahrung: Letzte Chance für Vergewaltiger

30.10.2019, 12:0030.10.2019, 11:52
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Aussicht aus dem Haus Laegern, wo Verwahrte untergebracht sind in der Strafanstalt Poeschwies in Regensdorf am Freitag, 28. Juli 2006. Im letzten Jahr verzeichnete das Amt fuer Justizvollzug in vielen ...
Bild: KEYSTONE

Das Bundesgericht hat eine stationäre therapeutische Massnahme für einen im Kanton St. Gallen verurteilten Vergewaltiger bestätigt. Das Amt für Justizvollzug hatte eine Verwahrung beantragt, weil die zuvor aufgehobene therapeutische Massnahme erfolglos verlief.

Der heute 34-jährige Mann war 2014 wegen mehrfacher Vergewaltigung, Raub und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt worden. Das Kantonsgericht ordnete damals zudem eine stationäre therapeutische Massnahme an. Zum Zeitpunkt des Urteils hatte der Mann rund vier Jahre in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht.

Ende Oktober 2017 hob das Amt für Justizvollzug die Massnahme auf, weil keine Aussicht darauf bestand, dass sich das Rückfallrisiko des Mannes verkleinern liess. Es ordnete eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft an und beantragte in einem selbständigen nachträglichen Verfahren die Verwahrung des Verurteilten. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Kantonsgericht liess ein Gutachten anstellen, befragte den Verurteilten, gab ein Ergänzungsgutachten in Auftrag und ordnete eine weitere stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren an. In dieser Zeit sollte der Mann zeigen, ob die erstmals vor dem Kantonsgericht geäusserte Therapiewilligkeit tatsächlich vorhanden ist.

Freiheitsstrafe längst verbüsst

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Der Betroffene beantragte seine Freilassung, weil er rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen worden sei. Er wurde in der Schweiz geboren, ist jedoch montenegrinischer Staatsbürger. Das psychiatrische Gutachten ergab eine mittelschwere dissoziale Persönlichkeitsstörung.

In seinem Urteil hält das Bundesgericht die Massnahme entgegen der Auffassung des Mannes für Verhältnismässig - auch wenn er bereits seine Freiheitsstrafe von 50 Monaten bereits um das Doppelte verbüsst hat. Als Alternative zur Massnahme stehe nicht die ausländerrechtliche Ausweisung zur Verfügung, sondern die Verwahrung.

Das Bundesgericht hält klar fest, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgten und unabhängig anzuwenden seien. (Urteil 6B_796/2019 vom 16.10.2019) (aeg/sda)

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