Staatsanwaltschaft darf Dokumente von Anwalt zu Sarco-Kapsel sichten
Die Schaffhauser Staatsanwaltschaft erhält Zugriff auf Dokumente von zwei Angestellten einer Anwaltskanzlei, die die Sterbehilfeorganisation The Last Resort im Zusammenhang mit der Suizidkapsel Sarco beraten haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Das Bundesgericht hat in zwei am Dienstag publizierten Urteilen die Verfügungen des Schaffhauser Zwangsmassnahmengerichts aufgehoben. Dieses entschied, dass die Staatsanwaltschaft keinen Zugriff auf einen USB-Stick sowie die Laptops und Mobiltelefone eines Anwalts und einer Substitutin erhält.
Nicht beim Suizid mitgewirkt
Die kantonale Justiz begründete ihren Entscheid damit, dass der Anwalt und die Substitutin im Strafverfahren zum Suizid vom September 2024 im Wald von Merishausen formell zwar als Beschuldigte gelten würden. Allerdings bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beim Suizid in irgendeiner Weise mitgewirkt hätten und damit eine strafbare Beteiligung vorliege.
Das Bundesgericht stützt die Argumente der Vorinstanz nicht. Diese habe sich nicht zu den möglichen Tatbeteiligungen geäussert, obwohl dies der zentrale Punkt einer Strafuntersuchung sei.
Anwalt und Substitutin vor Ort angetroffen
Der Anwalt und die Substitutin befanden sich am Tag des Suizids auf einer Zufahrtsstrasse zum Tatort. Der Anwalt hatte mehrmals mit einer niederländischen Journalistin kommuniziert, die ebenfalls als Beschuldigte gilt. Zudem informierte er die Staatsanwaltschaft über den Suizid.
Weil der Anwalt und die Substitutin als Beschuldigte gelten, können sie sich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen – ebenso wenig die Sterbehilfeorganisation selbst oder die Anwaltskanzlei.
Das Zwangsmassnahmengericht muss nun eine Triage der Daten auf den sichergestellten Geräten vornehmen. Dokumente mit Bezug zum Suizid gehen dann zur Auswertung an die Staatsanwaltschaft Schaffhausen.
(Urteile 7B_734/2025 und 7B_134/2025 vom 28.5.2026) (sda)
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