Anwohnerin beklagte sich über Lärm: Esel auf Hinwiler Hof dürfen keine Glocken mehr tragen
Die klagende Anwohnerin wohnt rund 200 Meter vom betroffenen Landwirtschaftsbetrieb entfernt. Die Weiden reichen teilweise bis auf rund 50 Meter an ihr Wohnhaus heran. Sie störte sich am Glockengeläut von Kühen und Eseln.
Die Anwohnerin und der Landwirt hatten zwischenzeitlich eine Vereinbarung geschlossen, mit der das Glockentragen der Tiere in der Nähe ihrer Liegenschaft eingeschränkt wurde. Ob aktuell eine verbindliche Vereinbarung bestehe, sei eine zivilrechtliche Frage und für das Verfahren nicht relevant, geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor.
Kleine Glocken für Kühe
Schliesslich reichte die Anwohnerin eine offizielle Lärmklage ein, die von der Gemeinde Hinwil abgewiesen wurde. Das Baurekursgericht hiess ihren Rekurs teilweise gut und beschränkte das Glockentragen bei den Kühen auf kleine Glocken, wie sie bei Ziegen oder Schafen verwendet werden. Die Anwohnerin zog den Fall ans Verwaltungsgericht weiter.
Dieses bestätigte die Einschränkung bei den Kühen. Die Immissionsgrenzwerte würden durch das Glockengeläut nicht überschritten, hielt das Gericht fest. Ein vollständiges Verbot von Kuhglocken sei deshalb nicht gerechtfertigt. Kühe dürfen jedoch nur kleine Glocken mit hellem Klang tragen. Jungtiere und Kälber dürfen gar keine Glocken tragen.
Für das Tragen von Glocken bei Kühen sprechen laut Gericht insbesondere die Tradition, das Auffinden entlaufener Tiere sowie die Alarmierung bei Unruhe in der Herde.
Keine Glocken für Esel
Anders beurteilt das Gericht die Esel. Bei ihnen wiege das Interesse am Glockentragen weniger schwer als bei Kühen. Das Risiko, dass sie ausbrechen, sei geringer. Auch das Traditionsargument greife bei ihnen nicht. Hinzu komme, dass Esel ein «bekanntermassen sehr empfindliches Gehör» hätten. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sei ihnen das Glockentragen daher untersagt. Für die Ortung der Esel seien GPS-Sender «wirtschaftlich tragbare sowie technisch und betrieblich problemlos mögliche Alternativen», hält das Gericht fest.
Es betont zudem, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht. Geräusche, die zum eigentlichen Zweck einer Tätigkeit gehören, etwa Kuh- oder Kirchenglocken, sollen nicht vollständig untersagt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (sda)
