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Bundesgericht rügt Stadtpolizei Zürich für erniedrigende Behandlung

Polizeipraesenz vor einer juedischen Schule, am Donnerstag, 17. Dezember 2015, in Zuerich. Die Strasse vor einer juedischen Tagesschule im Zentrum von Zuerich wurde abgesperrt. Laut Marco Cortesi, Spr ...
Die Stadtpolizei Zürich hat eine Frau unzulässig behandelt. (Symbolbild)Bild: KEYSTONE

Bundesgericht rügt Stadtpolizei Zürich für erniedrigende Behandlung

22.09.2026, 12:00

Die Zürcher Stadtpolizei hat eine Frau am 1. Mai 2020 rechtswidrig und erniedrigend behandelt. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Beschwerde gutgeheissen.

Eine Frau, die in Zürich wegen einer Plakataktion festgenommen worden war, ist auf dem Polizeiposten unzulässig behandelt worden, wie das Bundesgericht am Dienstag mitteilte. Die Betroffene musste gefesselt am Boden sitzen und auf der Toilette blieb die Tür einen Spalt offen.

Die Frau wollte am 1. Mai 2020 mit anderen Personen Plakate gegen häusliche Gewalt aufhängen. Wegen der Corona-Pandemie galt damals ein Demonstrationsverbot. Die Polizei brachte die Beteiligten nach einer Kontrolle auf den Posten. Dort musste die Betroffene während zwei Stunden mit gefesselten Händen in einer Garage auf dem Boden sitzen.

Unangebrachte Bemerkungen

Bei einem Toilettengang liess die Polizei die Türe einen Spalt weit offen. Die Bitte der Frau, die Türe zu schliessen, quittierte die begleitende Polizistin mit unangebrachten Bemerkungen. Das Bundesgericht urteilte nun, dass nicht nur die Fesselung, sondern auch der Zwang zum Sitzen auf dem Boden unnötig gewesen sei, da von der Frau keine Gefahr ausgegangen sei.

Zudem habe die offene WC-Tür nicht vor Blicken Fremder geschützt, was Gefühle von Unbehagen und Scham auslösen könne. Insgesamt werteten die Lausanner Richter die Vorkommnisse als erniedrigende Behandlung.

Auch das Fotografieren der Frau und die dreimonatige Aufbewahrung der Bilder waren laut dem Urteil rechtswidrig, da ihre Identität bereits feststand. Zuvor hatten das Zürcher Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht die Behandlung durch die Polizei im Vorfeld noch teilweise als korrekt eingestuft. (Urteil 1C_164/2026) (sda/cma)

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