Schweizer Journalistin muss Namen eines Cannabis-Dealers preisgeben

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Symbolbild: Getty Images
Kein Quellenschutz

Schweizer Journalistin muss Namen eines Cannabis-Dealers preisgeben

Eine Basler Journalistin muss der Staatsanwaltschaft die Identität eines Drogenhändlers verraten, den sie porträtiert hatte. Laut Bundesgericht kann sie sich nicht auf den Quellenschutz berufen.
20.02.2014, 16:29

Im Oktober 2012 war in der Basler Zeitung ein Artikel mit dem Titel «Zu Besuch bei einem Dealer» erschienen. Die Journalistin berichtete über den Besuch in der Wohnung von «Roland», der angeblich seit 10 Jahren mit Gras und Haschisch dealt. Pro Jahr verdiene er damit 12'000 Franken.

Aufgrund des Artikels leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ein. Die als Zeugin vorgeladene Autorin berief sich auf das Aussageverweigerungsrecht für Journalisten.

Qualifizierter Fall

Das Basler Appellationsgericht entschied im vergangenen Juni, dass sie ihre Quelle nicht preisgeben müsse. Das Bundesgericht hat nun aber die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Die Richter in Lausanne erinnern daran, dass das gesetzlich verankerte Recht auf Quellenschutz für Journalisten nicht uneingeschränkt gelte.

Der Anspruch auf Aussageverweigerung falle insbesondere weg, wenn es um die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat gehe, was bei einem «qualifizierten Betäubungsmitteldelikt» der Fall sei. Ein solches liege beim Handel mit weichen Drogen wie Haschisch vor, wenn der jährliche Gewinn 10'000 Franken übersteige.

Die Pflicht zur Preisgabe der Identität von «Roland» sei auch angesichts der konkreten Umstände verhältnismässig, finden die Bundesrichter Keine Rolle spiele die Überlegung der Vorinstanz, dass «Roland» in einem Strafverfahren seine Angaben im Artikel als Prahlerei abtun könnte und ihm damit ohnehin nichts nachgewiesen werden könnte.

«Kostenlose Werbung» für Dealer

Das Interesse an einer Aufklärung der Tat sei als gross einzustufen, schreiben die Bundesrichter in dem Urteil, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Zumal «Roland» gemäss seinen eigenen Angaben Teil einer gross angelegten Verkaufsorganisation sei.

Es bedürfe bei dieser Ausgangslage «eines namhaften öffentlichen Interesses an der Berichterstattung», um ausnahmsweise dem Quellenschutz den Vorrang einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin bringe keine Umstände vor, die dem Schutz ihrer Quelle eine besondere, erhöhte Bedeutung zukommen lassen könnten.

Das wäre laut Bundesgericht etwa dann der Fall, wenn die Aussage des Dealers «schwere Missstände in Politik, Wirtschaft oder öffentlicher Verwaltung» aufgedeckt hätte. Hier sei es aber einzig um die Darstellung der Basler Cannabisszene gegangen.

«Roland» habe eine Plattform erhalten, seine Drogengeschäfte verharmlosend als quasi «normales» Gewerbe darzustellen. Der Artikel habe kostenlose Werbung für einen Dauerdelinquenten geboten und könne sogar als Einladung verstanden werden, es «Roland» gleichzutun und auf einfache Weise zu einem Zusatzeinkommen zu gelangen. (dsc/sda)

(Urteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014)

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