Der Mann war im Mai 1998 vom mittlerweile abgeschafften Zürcher Geschworenengericht des mehrfachen versuchten Mordes, der mehrfachen schweren Körperverletzung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen worden. Das Gericht verhängte eine 17-jährige Zuchthausstrafe und ordnete die Verwahrung an.
1991 und 1992 hatte der heute 59-Jährige ein Baby und ein Kleinkind, die ihm von Bekannten zum Hüten anvertraut waren, in abscheulichster Weise misshandelt und die Taten gefilmt. 1992 hatte er zudem sexuelle Handlungen mit einem 12-jährigen Knaben begangen.
Wegen der Änderung des Strafgesetzbuches wurde 2007 die gebotene Überprüfung seiner Verwahrung in die Wege geleitet. Das Zürcher Obergericht kam im Juni 2012 zum Schluss, dass keine therapeutische Massnahme anzuordnen und die Verwahrung weiterzuführen sei. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerden des Mannes abgewiesen.
Das Gericht erinnert daran, dass eine Aufhebung der Verwahrung nur in Betracht kommt, wenn die Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bietet, dass sich innert fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert. Das sei hier zu Recht verneint worden. (rar/sda)