Das Bundesgericht hat bestätigt, dass in Georgien durch eine Leihmutter geborene Zwillinge nur zum genetischen Wunschvater ein rechtliches Kindsverhältnis haben. Die genetische Wunschmutter muss ihre rechtliche Beziehung durch eine Stiefkindadoption herstellen. Solange bleibt die Leihmutter die amtlich anerkannte Mutter.
Das Ehepaar schloss für die Geburt der Zwillinge einen Leihmutterschaftsvertrag mit einer georgischen Staatsangehörigen ab. Die Samenspende stammte vom Wunschvater, die Eizellenspende von dessen Ehefrau. Biologisch besteht also keine Verwandtschaft mit der Leihmutter, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Die Wunscheltern wollten ihre Kinder nach ihrer Rückkehr in die Schweiz beim Zürcher Gemeindeamt eintragen. In den georgischen Geburtsurkunden der Zwillinge und den weiteren Dokumenten war das Ehepaar als Eltern mit ihren Familiennahmen eingetragen. Sie hatten die Zwillinge während eines dreimonatigen Aufenthaltes in der Türkei, deren Staatsbürgerschaft sie besitzen, ebenfalls als ihre Kinder eintragen lassen. Die Wunschmutter ist auch Schweizer Bürgerin.
Im Zürcher Gemeindeamt wurde als Familienname der Zwillinge der Name der Leihmutter eingetragen. Sie gilt als Mutter «durch Geburt». Der Wunschvater wurde als rechtlicher Vater durch Anerkennung eingeschrieben. Die Wunschmutter fand Erwähnung bei den Zusatzangaben, in denen die Leihmutterschaft und die genetische Abstammung der Zwillinge vermerkt wurden.
Dieses Vorgehen ist laut Bundesgericht korrekt. In diesem Fall liegt lediglich ein notariell beglaubigter Leihmutterschaftsvertrag vor und nicht ein Behörden- oder ein Gerichtsentscheid. Laut internationalem Privatrecht kommt in einem solchen Fall das Schweizer Recht zur Begründung eines Kindsverhältnisses zum Zug.
Das Gemeindeamt akzeptierte die Anerkennung durch den Vater auf der Basis des Leihmutterschaftsvertrags. Das Bundesamt für Justiz erachtete dies «ausnahmsweise» für zulässig, da es sich nicht um eine amtliche Anerkennung handelt.
Bei der Mutter kommt hingegen der in der Schweiz geltende Grundsatz zur Anwendung, wonach immer die gebärende Frau die Mutter ist. Leihmutterschaft ist in der Schweiz nicht zugelassen. In diesem konkreten Fall wurde deshalb die Leihmutter als rechtliche Mutter eingetragen. Für die genetische Wunschmutter bedeutet dies, dass sie die Zwillinge aufgrund ihrer Ehe mit dem genetischen Vater adoptieren kann – sogenannte Stiefkindadoption.
Dieses Prozedere ist laut Bundesgericht konform mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Diese besagt, dass eine Wunschmutter die Möglichkeit haben müsse, die rechtliche Elternschaft zu erlagen, wenn das Kind mit dem Sperma des Wunschvaters und mit der Eizellen einer Spenderin von einer Leihmutter ausgetragen wurde. Nicht erforderlich sei, dass die Wunschmutter von Beginn an als rechtliche Mutter angesehen werde. (Urteil 5A_545/2020 vom 31.3.2022)
(yam/sda)
Und nein, dass ist kein bedingungsloser pro-Leihmutterschaftskommentar. Es gibt sowohl für als auch gegen Leihmutterschaft sinnvolle Gründe. Aber indem man sich einfach kategorisch weigert, die rechtliche Situation dahin anzupassen, dass es das Phänomen Leihmutterschaft nunmal gibt, erschwert man sowohl für Eltern als auch Kinder die Situation unnötig und zwingt sie in eine Rechtsunsicherheit.