Chef wollte Angestellten 50.– Busse auferlegen – nun krebst er zurück
Wer zu spät zur Arbeit kommt, soll 50 Franken bezahlen. Dieselbe Busse war für Lernende vorgesehen, die den Ämtliplan nicht einhalten, und für Mitarbeitende, die das Firmenfahrzeug vor dem Wochenende nicht putzen. Das geht aus einem Dokument der Kaspar Elektro AG in Reinach hervor, das dieser Zeitung vorliegt und per Anfang Oktober hätte gelten sollen.
Inhaber des Familienbetriebs ist der Aargauer SVP-Grossrat Manuel Kaspar, der das Unternehmen gemeinsam mit seinem Bruder führt. Kaspar sitzt zudem im Vorstand des Aargauischen Gewerbeverbands.
Was ist passiert?
Die Kaspar Elektro AG plante, per Anfang Oktober neue Regeln für ihre Mitarbeitenden einzuführen. Das entsprechende Dokument mit dem Titel «Ergänzende Bestimmungen zum GAV 2026–2029» liegt dieser Zeitung vor. GAV steht für Gesamtarbeitsvertrag.
Im Dokument sind für verschiedene Verstösse Bussen von jeweils 50 Franken vorgesehen. Bezahlen müssten Mitarbeitende unter anderem bei Unpünktlichkeit, mangelhafter Fahrzeugpflege oder unvollständigen Rapporten. Die eingenommenen Beträge sollten in die Mitarbeiterkasse fliessen.
Ein Brancheninsider, der anonym bleiben möchte, übt scharfe Kritik an den Bestimmungen. Er spricht von einem «gravierenden Fall systematischer GAV-Verletzungen, Nötigung und der Durchsetzung eines illegalen Disziplinarsystems in einem Aargauer Gewerbebetrieb».
Zudem erhebt der Insider den Vorwurf, Mitarbeitende seien unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen dazu gedrängt worden, das neue Reglement zu unterzeichnen. Diese Darstellung lässt sich unabhängig nicht überprüfen.
Nach Angaben des Insiders wurde auch der Kanton Aargau über die Situation informiert. Auf Anfrage äussert sich dieser nicht zum konkreten Fall.
Was sagt die Gewerkschaft?
Verstossen solche Regeln gegen arbeitsrechtliche Vorgaben und den Gesamtarbeitsvertrag? Die Kaspar Elektro AG hält in ihrem Dokument fest, die Bestimmungen ergänzten den GAV lediglich. Einleitend heisst es: «Zwingendes Recht sowie günstigere Bestimmungen des GAV und der Einzelarbeitsverträge gehen vor.»
Die Gewerkschaft Unia kommt zu einer anderen Einschätzung. Bei dem Dokument handle es sich nicht um eine Ergänzung des GAV, sondern «um ein betriebsinternes Reglement, das weder der Gesetzgebung entspricht noch GAV-konform ist».
Besonders problematisch seien die pauschalen Bussen von 50 Franken, etwa für Zuspätkommen, verspätete Rapporte oder organisatorische Versäumnisse. «Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmenden nicht beliebig Geldstrafen auferlegen. Solche Sanktionen sind im Gesamtarbeitsvertrag nicht vorgesehen», sagt Yannick Egger, Mitglied der Sektorleitung Gewerbe bei der Unia.
Laut Max Hufschmidt, Co-Geschäftsführer des gewerkschaftlichen Dachverbands ArbeitAargau, dürfen Arbeitgeber grundsätzlich betriebliche Weisungen erlassen. Pauschale Geldstrafen von 50 Franken setzten jedoch eine gültige vertragliche Grundlage voraus und müssten verhältnismässig sowie mit dem geltenden GAV vereinbar sein. «Auch direkte Lohnabzüge sind rechtlich heikel», sagt Hufschmidt. Daran ändere auch die einleitende Vorrangklausel nichts.
Unia und ArbeitAargau empfehlen Betroffenen deshalb, entsprechende Bestimmungen vor einer Unterzeichnung prüfen zu lassen. Egger rät Arbeitnehmenden, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und sich im Zweifelsfall an eine Gewerkschaft oder Fachstelle zu wenden. Auch eine Unterschrift mache nicht jede Klausel automatisch rechtsgültig: «Widerrechtliche Vertragsklauseln bleiben auch dann anfechtbar, wenn sie unterzeichnet wurden.»
Auch ArbeitAargau hält den Beizug einer Gewerkschaft für sinnvoll. Diese könne gegenüber dem Unternehmen auftreten und die Interessen der Mitarbeitenden gemeinsam vertreten.
Was sagt das Gesetz?
Vom Departement Bildung, Kultur und Sport
des Kantons Aargau heisst es, betriebliche Regelungen zu «Bussen» seien nicht generell ausgeschlossen. «Sie müssen sich jedoch auf eine entsprechende Regelung stützen und insbesondere verhältnismässig sein.»
Eine Busse im juristischen Sinn können Arbeitgeber nicht verhängen. «Das kann nur der Staat», erklärt der Zürcher Rechtsanwalt Adrian Strütt. Zulässig sind jedoch «Bussen» in Form von vertraglich vereinbarten Strafen, allerdings nur in engen Grenzen.
Damit ein Arbeitgeber eine solche Strafe verhängen kann, muss sie im Arbeitsvertrag oder im Betriebsreglement vorgesehen, in der Höhe bestimmbar und verhältnismässig sein. Sie muss eine klar disziplinarische Funktion haben und darf keinen Schadenersatzcharakter aufweisen. Strütt sagt: «Für einen Lernenden sind 50 Franken sicher nicht verhältnismässig.»
Angehende Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateure verdienen im ersten Lehrjahr etwa 600 bis 800 Franken. Bei einem Lohn von 700 Franken entspräche eine Busse einem Vierzehntel des Monatslohns.
Neue Sanktionsregeln kann eine Firma zudem nicht ohne Weiteres einführen. «Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine einseitige Vertragsänderung, die im vorliegenden Fall wesentlich erscheint», sagt Strütt. Angestellte müssen frei entscheiden können, ob sie diese akzeptieren.
Dafür muss ihnen laut Strütt eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden. «Weigert sich der Angestellte, die Vertragsänderung anzunehmen, bleibt dem Arbeitgeber nur die ordentliche Kündigung, wobei sich dann die Frage der Missbräuchlichkeit stellen kann.»
Wie reagiert der Chef?
Laut Manuel Kaspar handelt es sich bei dem dieser Zeitung vorliegenden Dokument nicht um eine finale Version, sondern um einen Entwurf. Dieser sei dem Team vorgelegt worden. Wer damit einverstanden gewesen sei, habe unterschreiben können. «Zwei Personen taten das nicht, weshalb wir das Dokument überarbeiteten», sagt Kaspar. Niemand sei zu etwas gedrängt worden.
Kaspar spricht von einem Entwurf, doch das dieser Zeitung vorliegende Dokument hat einen ziemlich definitiven Charakter. Es ist klar datiert, und zwar auf den 29. September 2026. Ausserdem steht: «Gültig ab: 1. Oktober 2026.» Unterschrift und Datum des Mitarbeitenden sind geschwärzt.
Auf die Frage, weshalb die Geschäftsleitung überhaupt neue Bestimmungen einführen will, sagt Kaspar: «Aus Respekt gegenüber Mitarbeitern, die immer pünktlich erscheinen und ihre Aufgaben korrekt erledigen. Einzelne Personen halten sich nicht an die Regeln, das ist nicht fair. Deshalb haben wir neue Wege gesucht.»
Mittlerweile habe man das Dokument rechtlich überprüfen lassen und sei zum Schluss gekommen, auf Bussen zu verzichten. Stattdessen sieht Kaspar «freiwillige Beiträge in die Mitarbeiterkasse» vor.
In einer neuen Version des Dokuments steht: «Ein Verstoss kann mit einem Betrag von CHF 50.– in die Mitarbeiterkasse beglichen werden.» Laut Kaspar soll das Geld dem Team in Form eines Events wieder zugutekommen. Auf die Frage, ob sein Konzept so noch funktioniere, sagt er: «Das werden wir sehen.»
Gibt es ähnliche Fälle?
Manuel Kaspar ist nicht der erste Firmenchef, der seine Belegschaft mit Geldstrafen disziplinieren will. ArbeitAargau schreibt: «Es gibt immer wieder Firmen, die versuchen, ihre Mitarbeitenden mit Geldsanktionen zu führen. Das zeugt in unserer Erfahrung von Führungsschwäche und führt zu einem negativen Betriebsklima.»
Schon 2015 berichtete SRF über einen Arbeitgeber, der einem Aargauer Lernenden 100 Franken vom Lohn abziehen wollte, weil er sein Arbeitstagebuch zu spät abgegeben hatte. Das sei nicht nur merkwürdig, sondern auch gesetzeswidrig, schlussfolgerte eine Rechtsexpertin.
In einem anderen Bereich sind Geldbussen für Lernende durchaus üblich: Der Kanton Aargau kennt ein Gesetz, wonach Berufsschulen ihre Schülerinnen und Schüler für unentschuldigte Absenzen büssen können. Die Bussen können bis zu 20 Franken pro geschwänzte Lektion betragen.
Manuel Kaspar sagt, diese Regelung habe ihn inspiriert. 2019 berichtete die Aargauer Zeitung, dass einige Lehrbetriebe zusätzlich eine Busse erheben und der oder die Lernende dann doppelt zahlen muss. Ein Rektor meinte daraufhin, das sei nicht im Sinn der Schule. (aargauerzeitung.ch)

