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Genfer Raser bekommt wegen neuer Rechtsprechung eine zweite Chance vor Gericht

Genfer Raser bekommt wegen neuer Rechtsprechung eine zweite Chance vor Gericht

28.09.2016, 12:0028.09.2016, 12:28

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Automobilisten wegen Rasens aufgehoben, weil sie gegen die neue Rechtsprechung verstösst. Der Mann war auf der Autobahn, 700 Meter vor dem Genfer Zoll nach Frankreich, mit 99 km/h geblitzt worden. Signalisiert waren 40 km/h.

Das erstinstanzliche Gericht im Kanton Genf hatte den Fahrer wegen Erfüllung des Rasertatbestands zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 80 Franken und einer Busse von 1500 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht verschärfte die Strafe Ende Mai 2015 und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Das Bundesgericht hat dieses Urteil nun aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Lausanner Richter wenden damit ihre im Sommer angepasste Rechtsprechung zu den Raserdelikten an. In ihrem Urteil halten sie fest, dass die Gerichte gemäss der neuen Rechtsprechung einen gewissen Beurteilungsspielraum haben, wenn ein Fahrzeuglenker nicht mit Vorsatz handelte.

Gemäss der alten Praxis war nicht zu prüfen, ob ein Automobilist mit Vorsatz handelte oder nicht. Wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ein bestimmtes Mass überschritten, galt der Rasertatbestand als erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Tempo 50 um mindestens 50 km/h überschritten wird. Im vorliegenden Fall betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abzug der Toleranz von 3 km/h noch 56 km/h.

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Der Lenker machte jedoch geltend, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit aus Unachtsamkeit überschritten habe. Bei einer dreispurigen Autobahn mit Pannenstreifen und geringem Verkehrsaufkommen, sei ein Tempo von 96 km/h angemessen gewesen. Diesen Umstand hatten die Vorinstanzen jedoch nicht berücksichtigt. Das Kantonsgericht muss deshalb neu über den Fall befinden.

(sda)

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