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Warum Patrick Frei des versuchten Mordes bezichtigt wird

SVP-Politiker ist als Grossrat zurückgetreten, gegen ihn läuft ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern.
Der SVP-Politiker ist als Grossrat zurückgetreten, gegen ihn läuft ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern.Bild: Facebook

Fall Patrick Frei: Warum die Taten als versuchter Mord gewertet werden

Ein früherer Parlamentarier soll seine Opfer unter Drogen gesetzt und vergewaltigt haben, auch ihren Tod habe er in Kauf genommen, so die Staatsanwaltschaft. Sie wertet die Taten als Mordversuch. In einem ähnlich gelagerten Fall lautete der Vorwurf «Gefährdung des Lebens». Ein Strafrechtsexperte erklärt die Unterschiede.
22.07.2026, 14:4223.07.2026, 01:57
Dominic Kobelt / ch media

Eine lebenslange Freiheitsstrafe: Das fordert die Aargauer Staatsanwaltschaft für einen ehemaligen Aargauer SVP-Politiker. Er soll die minderjährige Tochter seiner Freundin über 40 Mal sediert, vergewaltigt und beinahe getötet haben. Die Anklage wirft dem 57-Jährigen unter anderem Vergewaltigung, Schändung, Kindesmissbrauch und versuchten Mord vor.

Ein ähnlich gelagerter Fall wurde 2017 vor dem Bezirksgericht Brugg verhandelt. Ein damals 63-jähriger Mann aus Hendschiken hatte sieben Frauen mit Rohypnol betäubt und geschändet. Zusätzlich hat er ihnen Elektroschocks verpasst und Gegenstände in den Mund eingeführt. Die Frauen konnten sich wegen der sedierenden Wirkung des Medikaments nicht oder kaum wehren. Sie sagten zwar Nein und versuchten, den Täter wegzudrücken – doch er machte trotzdem weiter.

In beiden Fällen drohten die Opfer zu ersticken. In beiden Fällen wurden die Taten auf Video aufgezeichnet. Der Täter im Fall Hendschiken wurde allerdings nicht wegen versuchten Mordes angeklagt. Das Bezirksgericht hat ihn unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwältin hatte elf Jahre gefordert.

Anlaufstellen für Opfer von häuslicher Gewalt

Unter häuslicher Gewalt versteht man körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt innerhalb einer Familie oder in einer aktuellen oder aufgelösten Paarbeziehung. Betroffene können sich bei den kantonalen Opferhilfestellen melden, die auf der Website der Opferhilfe Schweiz zu finden sind. Seit Mai 2026 existiert zudem die nationale Opferhilfe-Telefonnummer 142.

Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und anonym. Sollten sich Frauen zu Hause nicht mehr sicher fühlen, finden sie in Frauenhäusern eine sichere Unterkunft. Weitere Unterstützung bietet das Frauen-Nottelefon. Betroffene Männer können sich an die Anlaufstelle Zwüschehalt oder an das Männerbüro Zürich wenden. Bei Straftaten im Ausland können Schweizer Staatsangehörige die Helpline des EDA kontaktieren: +41 800 24 7 365.

Die «innere Haltung» macht den Unterschied

Die beiden Fälle scheinen sehr ähnlich, trotzdem gibt es rechtliche Unterschiede: Im Fall Hendschiken war Gefährdung des Lebens angeklagt. Was bedeutet das? «Bei der Gefährdung des Lebens bringt der Täter das Opfer in Lebensgefahr. Er vertraut aber darauf, dass das Opfer nicht stirbt», erklärt der renommierte Aargauer Strafverteidiger André Kuhn.

Rechtsanwalt André Kuhn: «Entscheidend ist, ob der Täter konkret mit dem Tod es Opfers rechnen muss.»
Rechtsanwalt André Kuhn: «Entscheidend ist, ob der Täter konkret mit dem Tod es Opfers rechnen muss.»Bild: zvg/Sebastian Wagner-Vierhaus

Anders sieht es aus, wenn der Täter konkret mit dem Tod des Opfers rechnen muss. Dann kommen die Straftatbestände zu den Tötungsdelikten zur Anwendung. Zu diesen gehört auch der versuchte Mord. «Das erklärt auch, warum versuchter Mord eine höhere Strafe zur Folge hat als die Gefährdung des Lebens», sagt Kuhn. «Im Fall Hendschiken im Jahr 2017 kam das Gericht also zum Schluss, dass der Täter darauf vertrauen durfte, dass die Opfer nicht sterben», erklärt der Anwalt.

Den aktuellen Fall des Ex-Grossrats beurteile die Staatsanwaltschaft offenbar anders: «Sie macht geltend, dass der Täter zumindest in Kauf nahm, dass die Opfer sterben können. Strafrechtlich wird das gleich beurteilt, wie die konkrete Absicht, jemanden umzubringen.» Das Gericht werde also entscheiden müssen, ob der Beschuldigte darauf vertrauen konnte, dass das Opfer bei seinen Handlungen nicht stirbt.

Juristisch ist es entscheidend, welche innere Haltung dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann. Wer erkennt, dass seine Handlungen tödlich enden können, und trotzdem weitermacht, handelt mit Eventualvorsatz.

Adrian Schuler, Mediensprecher der Staatsanwaltschaft, erklärt gegenüber «SRF» einen weiteren entscheidenden Punkt: «Wir sprechen hier nicht von einem Experten wie einem Anästhesisten in einem OP-Saal, sondern von einem Laien.» Die Staatsanwaltschaft geht deshalb davon aus, dass der Ex-Grossrat den Tod der Frauen in Kauf genommen haben muss. «Er konnte nicht kontrollieren, wie es um das Herz-Kreislauf-System seiner Opfer steht.»

Höchststrafe wird selten ausgesprochen

Die Unterschiede in den Delikten machen sich auch im möglichen Strafrahmen deutlich bemerkbar. Die Gefährdung des Lebens wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Mord dagegen mit mindestens zehn Jahren, und im Fall des früheren Grossrats geht die Staatsanwaltschaft noch viel weiter: «Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist die höchstmögliche Strafe in der Schweiz», erklärt Kuhn.

«Sie kommt nur bei Schwerstkriminalität zur Anwendung und wird von den Gerichten nicht oft ausgesprochen.» Dabei müsse natürlich auch bedacht werden, dass dem früheren SVP-Grossrat weitere schwerwiegende Anklagepunkte vorgeworfen werden, etwa mehrfache qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern.

Nebst der Gefährdung des Lebens und Mord gibt es im Schweizer Strafgesetz weitere Tötungsdelikte, etwa die vorsätzliche Tötung. Damit ein Beschuldigter für Mord verurteilt werden kann, muss ihm die Staatsanwaltschaft im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung zusätzlich die besondere Skrupellosigkeit nachweisen. (schweizheute.ch)

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Die beliebtesten Kommentare
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_Momo_
22.07.2026 15:02registriert August 2025
‚Er soll die minderjährige Tochter seiner Freundin über 40 Mal sediert, vergewaltigt und beinahe getötet haben. Die Anklage wirft dem 57-Jährigen unter anderem Vergewaltigung, Schändung, Kindesmissbrauch und versuchten Mord vor‘

Alles ausser lebenslängliche Gefängnisstrafe wäre in meinen Augen zu gering. 40* hat er das Kind sediert und vergewaltigt, immer und immer wieder, unglaublich wie man so skrupellos und boshaft sein kann.

Sperrt den weg und lasst den nie mehr raus …
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slnstrm
22.07.2026 14:53registriert August 2023
Höchststrafe wäre aber in diesem Fall angemessen mit anschliessender Verwahrung.
1984
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Mistress of disaster
22.07.2026 14:57registriert November 2025
Ich sollte mir wirklich angewöhnen, News mit "Fr**" zu skippen - irgendwie scheint es nur noch widerwärtiger und verabscheuungswürdiger zu werden, jede Nachricht lässt mich fassungslos zurück.

Ich hoffe, dass ihn die volle Härte des Gesetzes trifft und nicht durch irgendwelche Machenschaften noch Schlupflöcher gefunden werden!

Was die Gemeinde mit den zwei Frauen macht, ist eine Aneinanderreihung von Tritten direkt ins Gesicht - absolut schäbig und nicht mit gesundem Menschenverstand nachvollziehbar!
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